# IhrE AnwältE für Allgemeines Straf­recht

# Wir verteidigen Sie im allgemeinen Strafrecht

Gegen Sie wird wegen des Vorwurfs einer Straftat ermittelt? Sie haben bereits eine Vorladung oder Anklage wegen eines Strafdelikts erhalten? Oder ist schon Anklage gegen Sie erhoben worden? Dann sind Sie bei unserer Kanzlei und unseren Anwälten für (allgemeines) Strafrecht genau richtig.

Wir, Rechtsanwalt Philipp Hillingmeier und Rechtsanwältin Svenja Dörge haben uns ausschließlich auf Strafrecht und Strafverteidigung spezialisiert.

Gleich ob Sie tatsächlich schuldig oder unschuldig sind: Wir werten nicht und vertreten ausschließlich (!) Ihre Interessen, um jeglichen Schaden von Ihnen abzuwenden. Darauf können Sie sich ebenso verlassen wie auf unsere absolute Diskretion.

Dank ausschließlicher Spezialisierung und viel Erfahrung wissen unsere Anwälte für (allgemeines) Strafrecht um sämtliche Hebel für eine maximal wirksame Verteidigung Ihrer Interessen, u.a. bei Tatvor­würfen wie z.B.

Unser Ziel: Einstellung Ihres Verfahrens
Wir warten nicht ab, bis die Staatsanwaltschaft Anklage erhebt. Die mit einer öffentlichen Hauptverhandlung einhergehende psychische Belastung ist enorm. Mit ausführlichen Schriftsätzen wirken unsere Anwälte für allgemeines Strafrecht daher bereits frühzeitig im Ermittlungsverfahren auf die Einstellung des Verfahrens hin. Ein Eintrag in Bundeszentralregister und Führungszeugnis erfolgt dann nicht. 

[1] Elz, in: Verfahrenseinstellungen nach § 170 II StPO in Fällen sexueller Gewalt: Tatvorwürfe, Ermittlungshandlungen, Abschlussentscheidungen, BM Online Band 26 (Elektronische Schriftenreihe der KrimZ).

Anschuldigung wegen Straftat: Was tun?

Ruhe bewahren

Auch wenn es Ihnen angesichts der Anschuldigungen sicherlich nicht einfach fällt: Behalten Sie einen klaren Kopf und bewahren Sie Ruhe!

Unsere Erfahrung zeigt: In den meisten Fällen ist es möglich, eine Anklage, Gerichtsver­hand­lung und Strafe noch zu ver­hindern.

Schweigen

Verweigern Sie die Aussage und bestehen Sie auf einen Anwalt für (allgemeines) Strafrecht! Schweigen ist Ihr gutes Recht und darf im Strafverfahren nicht zu Ihrem Nachteil ausgelegt werden.

Kontakt abbrechen
Falls noch nicht geschehen: Brechen Sie den Kontakt zur Person, von der Sie angezeigt wurden, unverzüglich und komplett ab. Alles, was Sie sagen oder schreiben, kann und wird Gegenstand im Straf­ver­fahren werden. Weniger ist hier mehr!
Anwalt einschalten

Suchen Sie sich so schnell wie möglich einen auf Straf­recht spezialisierten Anwalt.

Wenn Sie sich für unsere Kanzlei ent­scheiden, werden wir noch am selben Tag Akten­ein­sicht beantragen. Den Termin zur Vernehmung sagen wir für Sie ab.

Wir entwickeln für Sie eine effektive Verteidigungsstrategie und besprechen diese in einem gemeinsamen Termin.

# 4 gute Gründe

… warum es sich lohnt, uns als Anwälte für (allgemeines) Strafrecht an Ihrer Seite zu haben.

FACHLICH EXZELLENT

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FACHLICH EXZELLENT

Wir haben uns auf das Strafrecht spezialisiert. Dank reichlich Erfahrung kennen wir sämtliche Hebel für eine maximal wirksame Verteidigung Ihrer Interessen auch bei schwerwiegenden Tatvor­würfen

ZUVERLÄSSIG

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ZUVERLÄSSIG

Hand drauf: Auf unsere Anwälte für (allgemeines) Strafrecht ist Verlass. Wir werten nicht und vertreten ausschließlich (!) Ihre Interessen, um jeglichen Schaden von Ihnen abzuwenden.

DURCHSETZUNGSSTARK

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DURCHSETZUNGSSTARK

Wir sind unabhängig von der Justiz, aber keine ego-getriebenen Konfliktverteidiger. Es geht stets um den bestmöglichen Ausgang des Strafverfahrens. Wir können diplomatisch sein, aber auch durchsetzungsstark. Genau das erlaubt es uns, in jeder Situation Ihre Rechte souverän zu vertreten.

LOHNEND

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LOHNEND

Unsere Erfahrung zeigt: In den meisten Fällen ist es möglich, eine Anklage, Gerichtsver­hand­lung und Strafe noch zu ver­hindern. Entscheidend ist es von Anfang an eine wirksame Verteidigungs­strate­gie aufzubauen. Gehen wir es an.

# Häufig gestelltE Fragen

Sobald Sie eine Vorladung als Beschuldigter oder einen Anhörungsbogen erhalten haben wissen Sie, dass ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen Sie eingeleitet wurde. Möglicherweise mussten Sie auch die Erfahrung einer Hausdurchsuchung durch die Polizei machen. Es ist überaus sinnvoll bereits jetzt einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Vergegenwärtigen Sie sich: Je früher ihr Anwalt aktiv wird, umso besser stehen die Chancen das Strafverfahren zur Einstellung zu bringen und damit eine Anklage und öffentliche Gerichtsverhandlung zu verhindern. Alleine wird Ihnen dies ohne entsprechende juristische Kenntnisse kaum gelingen.

Ja, jeder Anwalt ist zur unbedingten Verschwiegenheit verpflichtet. Das gilt auch schon für das Erstgespräch - unabhängig davon, ob Sie ihn letztlich mandatieren oder nicht. Sie können ihm deshalb ehrlich und offen Ihren Fall schildern - Sie müssen es aber nicht. Ihr Anwalt für Strafrecht wird sich unabhängig von Ihrer Schilderung auch einen Überblick über den Sachverhalt, wie er sich nach Lage der Akten darstellt, verschaffen. Immer gilt: Unsere Aufgabe ist ausschließlich Ihr rechtliches Interesse zu vertreten und etwaigen Schaden von Ihnen so gut wie möglich abzuwenden. Wir sind - natürlich in den Grenzen des Berufsrechts - nur Ihrem Interesse verpflichtet!

Je nach Sachverhalt und Schwere der Ihnen vorgeworfenen Straftat, wird Ihnen vom Gericht spätestens für die öffentliche Hauptverhandlung ein Anwalt als Pflichtverteidiger zur Seite gestellt, sofern Sie nicht vorher selbst einen Anwalt (= Wahlverteidiger) beauftragt haben. Dies gilt generell nicht bei kleineren Delikten und ist unabhängig von Ihrem Geldbeutel.

 

Die Vorteile eines Wahlverteidigers: Sie können zunächst selbst entscheiden, wer Sie vertritt. Eine frühzeitige und umfangreiche Verteidigung bereits im Ermittlungsverfahren wird in aller Regel nur ein Wahlverteidiger leisten können. Haben Anwälte ihr Geschäftsmodell auf Pflichtverteidigungen ausgerichtet, besteht zudem das Risiko, dass die Verteidigung gegenüber Staatsanwaltschaft und Gericht nicht zu unbequem sein darf, da Pflichtverteidiger auch in Zukunft Beiordnungen von Amts wegen erhalten möchten. Das ist aber nicht immer im Interesse des Beschuldigten.

Der buchstäbliche Preis für den Wahlanwalt: Sie müssen mit dem Wahlverteidiger ein Honorar vereinbaren und ihn auch direkt bezahlen.  Was viele nicht wissen: Im Falle einer Verurteilung holt sich der Staat das verauslagte Honorar für einen Pflichtverteidiger vom Beschuldigten zurück. Ein Pflichtverteidiger ist also auch nicht grundsätzlich kostenlos.

 

Unsere Empfehlung: Kümmern Sie sich selbst frühzeitig um einen spezialisierten Anwalt. In vielen Fällen lässt sich durch eine engagierte Verteidigung bereits im Ermittlungsverfahren eine Anklage und Gerichtsverhandlung verhindern. Auch finanziell ist das für Sie der bestmögliche Fall. 

Das läßt sich leider nicht pauschal beantworten. Denn: Es kommt ganz auf Ihren Fall bzw. dessen Komplexität und somit auf den Zeitaufwand an. Wir rechnen in komplexen Fällen auf Basis eines marktüblichen Stundensatzes ab. Wenn sich der Aufwand bereits einschätzen lässt, bieten wir auch einen pauschalierten Festpreis an. Das gewährleistet Planungssicherheit.


Grundsätzlich gilt: Eine Erstberatung ist bei uns grundsätzlich kostenfrei und unverbindlich. In dem Gespräch werden wir auch das anfallende Honorar für den Fall einer Mandatierung thematisieren.

Hören Sie auf Ihr Bauchgefühl. Entscheidend ist, dass Sie ein gutes Gefühl haben und Ihrem Anwalt vertrauen. Neben fachlicher Kompetenz im Strafrecht und Erfahrung sind deshalb für viele Mandanten auch Einfühlungsvermögen, Transparenz und eine allgemeinverständliche Kommunikation wichtig.

Wir sind spezialisiert im Wirtschaftsstrafrecht, Sexualstrafrecht, Verkehrsstrafrecht, Betäubungsmittelstrafrecht (BtM-Strafrecht), Jugendstrafrecht und allgemeinen Strafrecht. Jeder Anwalt bei uns hat eigene Schwerpunkte, sodass wir insgesamt nahezu alle Rechtsgebiete des Strafrechts abdecken können. 

Wenn wir uns beidseitig für eine Übernahme des Falls entscheiden, werden unsere Anwälte für (allgemeines) Strafrecht sofort aktiv. Noch am gleichen Tag können wir einen Termin zur Vorladung als Beschuldigter absagen und Akteneinsicht beantragen. Ihr Anwalt steht Ihnen fortan persönlich zur Seite und ist für Sie erreichbar.

Ihr Anwalt wird sofort Akteneinsicht beantragen und klarstellen, dass die Korrespondenz mit Ermittlungsbehörden und Gerichten nunmehr über unsere Kanzlei läuft. An Vernehmungen (insbesondere vor Akteneinsicht) sollten Sie nicht teilnehmen. Wir stellen klar, dass Sie derzeit von Ihrem Recht zu schweigen Gebrauch machen. Die Ermittlungen begleiten wir von nun an auf Schritt und Tritt, z.B. ermittlungsrichterliche Vernehmungen von Zeugen. Nach Abschluss der Ermittlungen haben wir das Recht umfassend Stellung zu nehmen. Ob es sinnvoll ist, Ihre Sicht der Dinge zur Akte zu reichen, entscheiden wir gemeinsam. Mitunter kann es ratsam sein, "nur" eine rechtliche Würdigung der Ermittlungsergebnisse vorzunehmen, verbunden mit dem Antrag an die Staatsanwaltschaft, das Verfahren einzustellen. Dazu erarbeiten wird regelmäßig umfangreiche Schriftsätze an die Staatsanwaltschaft und treten in mündliche Verhandlungen ein. 

Gelingt es herauszuarbeiten, dass der Akteninhalt für eine Verurteilung vor Gericht nicht ausreichend sein wird, muss die Staatsanwaltschaft bereits das Ermittlungsverfahren auf unseren Antrag hin mangels hinreichenden Tatverdachts zur Einstellung bringen und darf nicht Anklage erheben (§ 170 Abs. 2 StPO). Das ist ähnlich wie ein "Freispruch" noch im Ermittlungsverfahren. 

Solange es nicht um Verbrechen geht, kann die Staatsanwaltschaft von der weiteren Strafverfolgung auch wegen Geringe der Schuld oder gegen (Geld-)Auflage (§§ 153, 153a StPO) absehen. Kurz gesagt geht es darum, dass unsere Anwälte für (allgemeines) Strafrecht einen "Deal" mit der Staatsanwaltschaft zu verhandeln, damit nicht Anklage erhoben wird. Die Vorteile einer Einstellung des Verfahrens? Es kommt gerade nicht zu einer Verurteilung und Vorstrafe. Bundeszentralregister und Führungszeugnis bleiben damit sauber.

Eine Anklage ist nicht zu verhindern oder es liegt Ihnen bereits eine Anklageschrift vor? Das Kind ist noch nicht in den Brunnen gefallen. Bei Vergehensvorwürfen (= unter ein Jahr Freiheitsstrafe als Mindeststrafandrohung) kann oftmals eine Einstellung des Verfahrens noch vor Gericht verhandelt werden. Das gilt insbesondere, wenn Sie nicht vorbestraft sind oder Jugendstrafrecht Anwendung findet. Kommt eine Einstellung nicht in Betracht, lassen sich mögliche Rechtsfolgen mit Gericht und Staatsanwaltschaft verhandeln oder es gilt für einen Freispruch zu kämpfen. Ihre Freiheit hat dabei immer oberste Priorität. 

# Unsere Standorte

Hochspezialisierte Strafverteidigung durch unsere Anwälte für allgemeines Strafrecht: Wir verteidigen überwiegend zwischen unseren Kanzleistandorten Lüneburg, Berlin und Leipzig. In Einzelfällen verteidigen wir auch bundesweit. 

Lüneburg
Unsere Kanzlei in der idyllischen Hansestadt an der Ilmenau.
Berlin
Unsere Kanzlei an der Spree. Für Berlin und Brandenburg.
Leipzig
Unsere Kanzlei in der Heldenstadt. Für Leipzig und Halle.

FAQ | Delikte

Tötungsdelikte

  • Um Mord (§ 211 StGB) handelte es sich bei der vorsätzlichen Tötung eines Menschen unter bestimmten erschwerenden Umständen, wie Heimtücke oder zur Verdeckung einer anderen Straftat.
  • Auch Totschlag (§ 212 StGB) setzt die vorsätzliche Tötung voraus, allerdings ohne die Qualifikationsmerkmale des Mordes.
  • Fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) meint die Tötung durch fahrlässiges Verhalten, also ohne Vorsatz.
Während eine fahrlässige Tötung mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft werden kann, ist die Strafandrohung bei Totschlag nicht unter fünf Jahren Freiheitsstrafe. Mord zieht grundsätzlich eine lebenslange Freiheitsstrafe nach sich. Eine Entlassung aus der Haft auf Bewährung ist unter bestimmten Umständen frühestens nach 15 Jahren möglich.

Körperverletzungsdelikte

  • Eine Körperverletzung nach § 223 StGB liegt in der körperlichen Misshandlung oder Gesundheitsschädigung. Sie bildet den Grundtatbestand. Es gibt aber noch „erschwerende“ Qualifikationen:
  • Schwere Körperverletzung (§ 226 StGB): Körperverletzung mit gravierenden Folgen, wie z.B. Verlust eines Körperteils.
  • Gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB): Körperverletzung etwa unter Einsatz gefährlicher Mittel, wie Waffen, oder in gemeinschaftlicher Begehung.
Die Strafandrohung reicht bei einer einfachen Körperverletzung von Geldstrafe bis hin zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (bei gefährlicher und schwerer Körperverletzung).

Brandstiftung

Brandstiftung (§ 306 StGB) meint das in Brand setzen fremder Gebäude oder bestimmter Sachen, wie z.B. Kraftfahrzeuge. Geht es hingegen um Wohngebäude, so handelte es sich um schwere Brandstiftung (§ 306a StGB).
Brandstiftungsdelikte sind Verbrechenstatbestände mit empfindlicher Strafandrohung. Eine schwere Brandstiftung nach § 306a StGB kann mit Freiheitsstrafe bis hin zu fünfzehn Jahren geahndet werden.

Urkundenfälschung

Eine Urkundenfälschung (§ 267 StGB) liegt in der Herstellung oder dem Gebrauch unechter oder verfälschter Urkunden zur Täuschung im Rechtsverkehr. Unter den Begriff der „Urkunde“ fällt fast jedes Schriftstück. Eine Urkunde ist nämlich jede menschliche Gedankenerklärung mit Beweiswert, die ihren Aussteller erkennen lässt. Sogar das Kennzeichen an einem Auto kann unter den Tatbestand der Urkundenfälschung fallen.
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB) durch Gewalt oder Drohung meint ein Verhalten, das die Durchführung von Vollstreckungshandlungen durch Beamte verhindert oder erschwert. Dies kann sich gegen Polizisten, Gerichtsvollzieher, Zollbeamte und andere Personen, die zur Vollstreckung von Gesetzen befugt sind, richten.
Bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Ein Fall des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte (§ 114 StGB) kann mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet werden.

Hausfriedensbruch

Hausfriedensbruch nach § 123 StGB liegt vor, wenn jemand unbefugt in die Wohnung, die Geschäftsräume oder „befriedetes Besitztum“ eines anderen eindringt.
Die Strafandrohung beträgt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Besonderheit: Ein Hausfriedensbruch darf gemäß § 123 Abs. 2 StGB nur auf Antrag des Betroffenen verfolgt werden.

Sachbeschädigung

Eine Sachbeschädigung nach § 303 StGB liegt vor, wenn jemand rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört. Beispiele: Zerschlagen von Fensterscheiben, Verbrennen von Eigentum, totale Zerstörung eines Gegenstandes, aber auch Besprühen von Wänden mit Graffiti. ​
Die Strafe kann Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe sein. Besonderheit: Eine Sachbeschädigung wird gemäß § 303c StGB nur auf Antrag verfolgt, sofern nicht das besondere öffentliche Interesse an der Verfolgung besteht.

Äußerungsdelikte

  • Beleidigung (§ 185 StGB)
    Eine vorsätzliche, rechtswidrige Herabsetzung der Ehre einer Person durch die Kundgabe von Missachtung oder Nichtachtung.
    Beispiele: Schimpfwörter, aber auch abfällige Gesten oder ehrverletzende Behauptungen.
    Strafe: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe; bei öffentlicher Beleidigung bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe.
  • Üble Nachrede (§ 186 StGB)
    Behaupten oder Verbreiten von Tatsachen über eine Person, die diese verächtlich machen oder in der öffentlichen Meinung herabwürdigen können, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind.
    Beispiele: Verbreitung von Gerüchten über eine angebliche Straftat.
    Strafe: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe; in schweren Fällen bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe.
  • Verleumdung (§ 187 StGB)
    Vorsätzliches Behaupten oder Verbreiten unwahrer Tatsachen über eine Person, die deren Ehre herabsetzen, wobei der Täter weiß, dass die Tatsachen unwahr sind.
    Beispiele: Wissentliche falsche Anschuldigungen, die den Ruf einer Person schädigen.
    Strafe: Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe; in schweren Fällen bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe.

Volksverhetzung

Unter Volksverhetzung gemäß § 130 StGB versteht man Handlungen, die den öffentlichen Frieden stören, insbesondere durch Aufstachelung zum Hass gegen Teile der Bevölkerung oder durch Angriffe auf die Menschenwürde.

Beispiele: Hassreden, rassistische Propaganda, Aufrufe zu Gewalt gegen bestimmte Bevölkerungsgruppen.

Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen

§ 86a StGB stellt das öffentliche Verwenden von Kennzeichen, Symbolen oder Parolen verfassungswidriger Organisationen sowie terroristischer Vereinigungen unter Strafe. Dies umfasst auch das Herstellen, Verbreiten und Inverkehrbringen solcher Kennzeichen.

Beispiele: Das Tragen von Symbolen oder Abzeichen in der Öffentlichkeit, die auf verfassungswidrige Organisationen hinweisen, z.B. Hakenkreuz oder SS-Runen.

Auch ist die Online-Verbreitung von § 86a StGB umfasst, d.h. das Posten oder Teilen von Bildern, Videos oder Texten in sozialen Medien, die diese Kennzeichen enthalten.

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
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