# IhrE AnwältE für Allgemeines Strafrecht
# Wir verteidigen Sie im allgemeinen Strafrecht
Gegen Sie wird wegen des Vorwurfs einer Straftat ermittelt? Sie haben bereits eine Vorladung oder Anklage wegen eines Strafdelikts erhalten? Oder ist schon Anklage gegen Sie erhoben worden? Dann sind Sie bei unserer Kanzlei und unseren Anwälten für (allgemeines) Strafrecht genau richtig.
Wir, Rechtsanwalt Philipp Hillingmeier und Rechtsanwältin Svenja Dörge haben uns ausschließlich auf Strafrecht und Strafverteidigung spezialisiert.
Gleich ob Sie tatsächlich schuldig oder unschuldig sind: Wir werten nicht und vertreten ausschließlich (!) Ihre Interessen, um jeglichen Schaden von Ihnen abzuwenden. Darauf können Sie sich ebenso verlassen wie auf unsere absolute Diskretion.
Dank ausschließlicher Spezialisierung und viel Erfahrung wissen unsere Anwälte für (allgemeines) Strafrecht um sämtliche Hebel für eine maximal wirksame Verteidigung Ihrer Interessen, u.a. bei Tatvorwürfen wie z.B.
- Tötungsdelikte (Mord, Totschlag oder fahrlässige Tötung)
- Körperverletzung
- Brandstiftung
- Urkundenfälschung
- Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (z.B. Polizisten)
- Hausfriedensbruch
- Sachbeschädigung
- Äußerungsdelikte (Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung
- Volksverhetzung
- Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen
Unser Ziel: Einstellung Ihres Verfahrens
Wir warten nicht ab, bis die Staatsanwaltschaft Anklage erhebt. Die mit einer öffentlichen Hauptverhandlung einhergehende psychische Belastung ist enorm. Mit ausführlichen Schriftsätzen wirken unsere Anwälte für allgemeines Strafrecht daher bereits frühzeitig im Ermittlungsverfahren auf die Einstellung des Verfahrens hin. Ein Eintrag in Bundeszentralregister und Führungszeugnis erfolgt dann nicht.
[1] Elz, in: Verfahrenseinstellungen nach § 170 II StPO in Fällen sexueller Gewalt: Tatvorwürfe, Ermittlungshandlungen, Abschlussentscheidungen, BM Online Band 26 (Elektronische Schriftenreihe der KrimZ).
Anschuldigung wegen Straftat: Was tun?
Auch wenn es Ihnen angesichts der Anschuldigungen sicherlich nicht einfach fällt: Behalten Sie einen klaren Kopf und bewahren Sie Ruhe!
Unsere Erfahrung zeigt: In den meisten Fällen ist es möglich, eine Anklage, Gerichtsverhandlung und Strafe noch zu verhindern.
Verweigern Sie die Aussage und bestehen Sie auf einen Anwalt für (allgemeines) Strafrecht! Schweigen ist Ihr gutes Recht und darf im Strafverfahren nicht zu Ihrem Nachteil ausgelegt werden.
Suchen Sie sich so schnell wie möglich einen auf Strafrecht spezialisierten Anwalt.
Wenn Sie sich für unsere Kanzlei entscheiden, werden wir noch am selben Tag Akteneinsicht beantragen. Den Termin zur Vernehmung sagen wir für Sie ab.
Wir entwickeln für Sie eine effektive Verteidigungsstrategie und besprechen diese in einem gemeinsamen Termin.
# 4 gute Gründe
… warum es sich lohnt, uns als Anwälte für (allgemeines) Strafrecht an Ihrer Seite zu haben.
FACHLICH EXZELLENT
FACHLICH EXZELLENT
ZUVERLÄSSIG
ZUVERLÄSSIG
DURCHSETZUNGSSTARK
DURCHSETZUNGSSTARK
LOHNEND
LOHNEND
# Häufig gestelltE Fragen
Wann benötige ich einen Anwalt für (allgemeines) Strafrecht?
Sobald Sie eine Vorladung als Beschuldigter oder einen Anhörungsbogen erhalten haben wissen Sie, dass ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen Sie eingeleitet wurde. Möglicherweise mussten Sie auch die Erfahrung einer Hausdurchsuchung durch die Polizei machen. Es ist überaus sinnvoll bereits jetzt einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Vergegenwärtigen Sie sich: Je früher ihr Anwalt aktiv wird, umso besser stehen die Chancen das Strafverfahren zur Einstellung zu bringen und damit eine Anklage und öffentliche Gerichtsverhandlung zu verhindern. Alleine wird Ihnen dies ohne entsprechende juristische Kenntnisse kaum gelingen.
Haben Anwälte für (allgemeines) Strafrecht Schweigepflicht?
Ja, jeder Anwalt ist zur unbedingten Verschwiegenheit verpflichtet. Das gilt auch schon für das Erstgespräch - unabhängig davon, ob Sie ihn letztlich mandatieren oder nicht. Sie können ihm deshalb ehrlich und offen Ihren Fall schildern - Sie müssen es aber nicht. Ihr Anwalt für Strafrecht wird sich unabhängig von Ihrer Schilderung auch einen Überblick über den Sachverhalt, wie er sich nach Lage der Akten darstellt, verschaffen. Immer gilt: Unsere Aufgabe ist ausschließlich Ihr rechtliches Interesse zu vertreten und etwaigen Schaden von Ihnen so gut wie möglich abzuwenden. Wir sind - natürlich in den Grenzen des Berufsrechts - nur Ihrem Interesse verpflichtet!
Wahl- oder Pflichtverteidiger: Was hat es damit auf sich?
Je nach Sachverhalt und Schwere der Ihnen vorgeworfenen Straftat, wird Ihnen vom Gericht spätestens für die öffentliche Hauptverhandlung ein Anwalt als Pflichtverteidiger zur Seite gestellt, sofern Sie nicht vorher selbst einen Anwalt (= Wahlverteidiger) beauftragt haben. Dies gilt generell nicht bei kleineren Delikten und ist unabhängig von Ihrem Geldbeutel.
Die Vorteile eines Wahlverteidigers: Sie können zunächst selbst entscheiden, wer Sie vertritt. Eine frühzeitige und umfangreiche Verteidigung bereits im Ermittlungsverfahren wird in aller Regel nur ein Wahlverteidiger leisten können. Haben Anwälte ihr Geschäftsmodell auf Pflichtverteidigungen ausgerichtet, besteht zudem das Risiko, dass die Verteidigung gegenüber Staatsanwaltschaft und Gericht nicht zu unbequem sein darf, da Pflichtverteidiger auch in Zukunft Beiordnungen von Amts wegen erhalten möchten. Das ist aber nicht immer im Interesse des Beschuldigten.
Der buchstäbliche Preis für den Wahlanwalt: Sie müssen mit dem Wahlverteidiger ein Honorar vereinbaren und ihn auch direkt bezahlen. Was viele nicht wissen: Im Falle einer Verurteilung holt sich der Staat das verauslagte Honorar für einen Pflichtverteidiger vom Beschuldigten zurück. Ein Pflichtverteidiger ist also auch nicht grundsätzlich kostenlos.
Unsere Empfehlung: Kümmern Sie sich selbst frühzeitig um einen spezialisierten Anwalt. In vielen Fällen lässt sich durch eine engagierte Verteidigung bereits im Ermittlungsverfahren eine Anklage und Gerichtsverhandlung verhindern. Auch finanziell ist das für Sie der bestmögliche Fall.
Was kostet ein Anwalt für (allgemeines) Strafrecht?
Das läßt sich leider nicht pauschal beantworten. Denn: Es kommt ganz auf Ihren Fall bzw. dessen Komplexität und somit auf den Zeitaufwand an. Wir rechnen in komplexen Fällen auf Basis eines marktüblichen Stundensatzes ab. Wenn sich der Aufwand bereits einschätzen lässt, bieten wir auch einen pauschalierten Festpreis an. Das gewährleistet Planungssicherheit.
Grundsätzlich gilt: Eine Erstberatung ist bei uns grundsätzlich kostenfrei und unverbindlich. In dem Gespräch werden wir auch das anfallende Honorar für den Fall einer Mandatierung thematisieren.
Für welchen Anwalt soll ich mich entscheiden?
Auf welche Gebiete des Strafrechts sind Sie spezialisiert?
Wir sind spezialisiert im Wirtschaftsstrafrecht, Sexualstrafrecht, Verkehrsstrafrecht, Betäubungsmittelstrafrecht (BtM-Strafrecht), Jugendstrafrecht und allgemeinen Strafrecht. Jeder Anwalt bei uns hat eigene Schwerpunkte, sodass wir insgesamt nahezu alle Rechtsgebiete des Strafrechts abdecken können.
Wie lange dauert es, bis Sie mir rechtlich zur Seite stehen?
Wenn wir uns beidseitig für eine Übernahme des Falls entscheiden, werden unsere Anwälte für (allgemeines) Strafrecht sofort aktiv. Noch am gleichen Tag können wir einen Termin zur Vorladung als Beschuldigter absagen und Akteneinsicht beantragen. Ihr Anwalt steht Ihnen fortan persönlich zur Seite und ist für Sie erreichbar.
Was sind die nächsten Schritte nachdem ich Sie beauftragt habe?
Ihr Anwalt wird sofort Akteneinsicht beantragen und klarstellen, dass die Korrespondenz mit Ermittlungsbehörden und Gerichten nunmehr über unsere Kanzlei läuft. An Vernehmungen (insbesondere vor Akteneinsicht) sollten Sie nicht teilnehmen. Wir stellen klar, dass Sie derzeit von Ihrem Recht zu schweigen Gebrauch machen. Die Ermittlungen begleiten wir von nun an auf Schritt und Tritt, z.B. ermittlungsrichterliche Vernehmungen von Zeugen. Nach Abschluss der Ermittlungen haben wir das Recht umfassend Stellung zu nehmen. Ob es sinnvoll ist, Ihre Sicht der Dinge zur Akte zu reichen, entscheiden wir gemeinsam. Mitunter kann es ratsam sein, "nur" eine rechtliche Würdigung der Ermittlungsergebnisse vorzunehmen, verbunden mit dem Antrag an die Staatsanwaltschaft, das Verfahren einzustellen. Dazu erarbeiten wird regelmäßig umfangreiche Schriftsätze an die Staatsanwaltschaft und treten in mündliche Verhandlungen ein.
Welche Möglichkeiten der Verfahrenseinstellung gibt es?
Gelingt es herauszuarbeiten, dass der Akteninhalt für eine Verurteilung vor Gericht nicht ausreichend sein wird, muss die Staatsanwaltschaft bereits das Ermittlungsverfahren auf unseren Antrag hin mangels hinreichenden Tatverdachts zur Einstellung bringen und darf nicht Anklage erheben (§ 170 Abs. 2 StPO). Das ist ähnlich wie ein "Freispruch" noch im Ermittlungsverfahren.
Solange es nicht um Verbrechen geht, kann die Staatsanwaltschaft von der weiteren Strafverfolgung auch wegen Geringe der Schuld oder gegen (Geld-)Auflage (§§ 153, 153a StPO) absehen. Kurz gesagt geht es darum, dass unsere Anwälte für (allgemeines) Strafrecht einen "Deal" mit der Staatsanwaltschaft zu verhandeln, damit nicht Anklage erhoben wird. Die Vorteile einer Einstellung des Verfahrens? Es kommt gerade nicht zu einer Verurteilung und Vorstrafe. Bundeszentralregister und Führungszeugnis bleiben damit sauber.
Was ist, wenn schon Anklage erhoben wurde?
Eine Anklage ist nicht zu verhindern oder es liegt Ihnen bereits eine Anklageschrift vor? Das Kind ist noch nicht in den Brunnen gefallen. Bei Vergehensvorwürfen (= unter ein Jahr Freiheitsstrafe als Mindeststrafandrohung) kann oftmals eine Einstellung des Verfahrens noch vor Gericht verhandelt werden. Das gilt insbesondere, wenn Sie nicht vorbestraft sind oder Jugendstrafrecht Anwendung findet. Kommt eine Einstellung nicht in Betracht, lassen sich mögliche Rechtsfolgen mit Gericht und Staatsanwaltschaft verhandeln oder es gilt für einen Freispruch zu kämpfen. Ihre Freiheit hat dabei immer oberste Priorität.
# Unsere Standorte
Hochspezialisierte Strafverteidigung durch unsere Anwälte für allgemeines Strafrecht: Wir verteidigen überwiegend zwischen unseren Kanzleistandorten Lüneburg, Berlin und Leipzig. In Einzelfällen verteidigen wir auch bundesweit.
FAQ | Delikte
Tötungsdelikte
- Um Mord (§ 211 StGB) handelte es sich bei der vorsätzlichen Tötung eines Menschen unter bestimmten erschwerenden Umständen, wie Heimtücke oder zur Verdeckung einer anderen Straftat.
- Auch Totschlag (§ 212 StGB) setzt die vorsätzliche Tötung voraus, allerdings ohne die Qualifikationsmerkmale des Mordes.
- Fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) meint die Tötung durch fahrlässiges Verhalten, also ohne Vorsatz.
Körperverletzungsdelikte
- Eine Körperverletzung nach § 223 StGB liegt in der körperlichen Misshandlung oder Gesundheitsschädigung. Sie bildet den Grundtatbestand. Es gibt aber noch „erschwerende“ Qualifikationen:
- Schwere Körperverletzung (§ 226 StGB): Körperverletzung mit gravierenden Folgen, wie z.B. Verlust eines Körperteils.
- Gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB): Körperverletzung etwa unter Einsatz gefährlicher Mittel, wie Waffen, oder in gemeinschaftlicher Begehung.
Brandstiftung
Urkundenfälschung
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
Hausfriedensbruch
Sachbeschädigung
Äußerungsdelikte
- Beleidigung (§ 185 StGB)
Eine vorsätzliche, rechtswidrige Herabsetzung der Ehre einer Person durch die Kundgabe von Missachtung oder Nichtachtung.
Beispiele: Schimpfwörter, aber auch abfällige Gesten oder ehrverletzende Behauptungen.
Strafe: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe; bei öffentlicher Beleidigung bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe. - Üble Nachrede (§ 186 StGB)
Behaupten oder Verbreiten von Tatsachen über eine Person, die diese verächtlich machen oder in der öffentlichen Meinung herabwürdigen können, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind.
Beispiele: Verbreitung von Gerüchten über eine angebliche Straftat.
Strafe: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe; in schweren Fällen bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe. - Verleumdung (§ 187 StGB)
Vorsätzliches Behaupten oder Verbreiten unwahrer Tatsachen über eine Person, die deren Ehre herabsetzen, wobei der Täter weiß, dass die Tatsachen unwahr sind.
Beispiele: Wissentliche falsche Anschuldigungen, die den Ruf einer Person schädigen.
Strafe: Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe; in schweren Fällen bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe.
Volksverhetzung
Unter Volksverhetzung gemäß § 130 StGB versteht man Handlungen, die den öffentlichen Frieden stören, insbesondere durch Aufstachelung zum Hass gegen Teile der Bevölkerung oder durch Angriffe auf die Menschenwürde.
Beispiele: Hassreden, rassistische Propaganda, Aufrufe zu Gewalt gegen bestimmte Bevölkerungsgruppen.
Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen
§ 86a StGB stellt das öffentliche Verwenden von Kennzeichen, Symbolen oder Parolen verfassungswidriger Organisationen sowie terroristischer Vereinigungen unter Strafe. Dies umfasst auch das Herstellen, Verbreiten und Inverkehrbringen solcher Kennzeichen.
Beispiele: Das Tragen von Symbolen oder Abzeichen in der Öffentlichkeit, die auf verfassungswidrige Organisationen hinweisen, z.B. Hakenkreuz oder SS-Runen.
Auch ist die Online-Verbreitung von § 86a StGB umfasst, d.h. das Posten oder Teilen von Bildern, Videos oder Texten in sozialen Medien, die diese Kennzeichen enthalten.