# IhrE Anwälte für Jugendstrafrecht
# WIR verteidigen in Jugendstrafverfahren
Eine Vorladung, Anhörung oder Anklage kann die Welt auf den Kopf stellen. Gerade für junge Beschuldigte stellt die Einleitung eines Strafverfahrens eine erhebliche (psychische) Belastung dar. Da in Jugendstrafverfahren prozessuale Besonderheiten zu beachten sind, ist fachliche Expertise häufig der Retter in der Not. Unsere auf Jugendstrafrecht spezialisierten Anwälte können Maßnahmen ergreifen, um derartige Verfahren frühzeitig zur Einstellung zu bringen.
Jugendstrafrecht ist kein Kinderspiel.
Besonderheiten des Jugendstrafverfahrens.
Die konkrete Ausgestaltung des Jugendstrafverfahrens ergibt sich aus dem Jugendgerichtsgesetz (JGG). Ziel des Jugendstrafrechts ist nach § 2 Abs. 1 JGG, „erneuten Straftaten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegenzuwirken“.
In Jugendstrafverfahren stehen die besonderen Bedürfnisse und die Entwicklung der jugendlichen bzw. heranwachsenden Beschuldigten im Vordergrund. Im Gegensatz zu Erwachsenen werden Jugendliche im Strafrecht als noch nicht vollständig entwickelt angesehen.
Daher gelten spezielle Regelungen und Schutzmaßnahmen. Jugendstrafrecht wird oft als „Erziehungsstrafrecht“ bezeichnet, weil vermehrt erzieherische Maßnahmen wie z.B. Sozialstunden Anwendung finden, um die Jugendlichen bzw. Heranwachsenden zu unterstützen und zu fördern. Allerdings sind auch im Jugendstrafrecht sanktionierende Mittel vorgesehen, die vorrangig auf die Stärkung der Selbstverantwortung abzielen. Zudem wird im Jugendstrafverfahren verstärkt auf die Beteiligung der Erziehungsberechtigten geachtet, um eine ganzheitliche Betreuung der jungen Beschuldigten sicherzustellen.
Verteidigungsstrategie in Jugendstrafverfahren.
Auch und vor allem jugendliche und heranwachsende Beschuldigte haben ein Recht auf eine angemessene Verteidigung. Eine effektive Strafverteidigung im Jugendstrafrecht zielt darauf ab, die Interessen und Rechte der jungen Beschuldigten bestmöglich zu vertreten. Dabei ist es wichtig, dass die Verteidigung sowohl die besonderen Bedürfnisse und Entwicklungsstufen des Jugendlichen bzw. Heranwachsenden berücksichtigt als auch die Spezialvorschriften und die Rechtsprechung aus dem Jugendstrafrecht kennt. Die Hillingmeier | Dörge Strafverteidigung ist auf dem Gebiet des Jugendstrafrechts bestens aufgestellt. Wir verfügen über umfassende Kenntnisse und mehrjährige Erfahrung in Jugendstrafsachen. Bei frühzeitiger Kontaktaufnahme wirken unsere Anwälte für Jugendstrafrecht bereits im Ermittlungsverfahren auf eine Einstellung des Verfahrens hin, sodass sich eine belastende Hauptverhandlung im besten Fall verhindern lässt.
Altersgrenzen im Jugendstrafrecht
Findet das Jugendstrafrecht anwendung?
# bis 13 Jahre.
Strafrechtlich handelt es sich bei unter 14-Jährigen um Kinder.
Kommt bei Kindern das Jugendstrafrecht zur Anwendung?
Nein, Kinder sind gem. § 19 StGB schuldunfähig und damit nicht strafmündig.
# 14-17 Jahre.
14-17-Jährige werden strafrechtlich als „Jugendliche“ bezeichnet.
Kommt bei Jugendlichen das Jugendstrafrecht zur Anwendung?
Ja, das Jugendgerichtsgesetz (JGG) sieht vor, dass bei Jugendlichen grundsätzlich das Jugendstrafrecht zur Anwendung kommt.
# 18-20 Jahre.
18-20-Jährige werden strafrechtlich als „Heranwachsende“ bezeichnet.
Kommt bei Heranwachsenden das Jugendstrafrecht zur Anwendung?
Ob Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht bei Heranwachsenden zur Anwendung kommt, hat das Gericht zu berurteilen, § 105 JGG.
# ab 21 Jahre.
Ab 21 Jahren gilt man als „Erwachsener“ im Strafrecht.
Kann bei Erwachsenen noch das Jugendstrafrecht zur Anwendung kommen?
Nein, die Anwendung von Jugendstrafrecht ist mit dem 21. Geburtstag nicht mehr möglich. Es gilt dann ausschließlich die Strafprozessordnung (StPO).
Beschuldigt im Jugendstrafverfahren: Was tun?
Auch wenn es Ihnen angesichts der schweren Anschuldigungen sicherlich nicht leicht fällt: Behalten Sie einen klaren Kopf und bewahren Sie Ruhe!
Unsere Erfahrung zeigt: In den meisten Fällen ist es möglich, eine Anklage, Gerichtsverhandlung und Strafe noch zu verhindern.
Verweigern Sie die Aussage und bestehen Sie auf einen Anwalt für Jugendstrafrecht! Schweigen ist Ihr gutes Recht und darf im Strafverfahren nicht zu Ihrem Nachteil ausgelegt werden.
Suchen Sie sich so schnell wie möglich einen Anwalt für Jugendstrafrecht.
Wenn Sie sich für unsere Kanzlei entscheiden, werden wir noch am selben Tag Akteneinsicht beantragen und können ggf. auch den Vernehmungstermin absagen
Wir entwickeln für Sie eine effektive Verteidigungsstrategie und besprechen diese in einem gemeinsamen Termin.
# 4 gute Gründe
… warum es sich lohnt, unsere Anwälte für Jugendstrafrecht an Ihrer Seite zu haben.
FACHLICH EXZELLENT
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ZUVERLÄSSIG
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DURCHSETZUNGSSTARK
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LOHNEND
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# Kostenlose Erstberatung
# Unsere Standorte
Hochspezialisierte Strafverteidigung im Jugendstrafrecht von Lüneburg bis Leipzig: Wir verteidigen überwiegend zwischen unseren Kanzleistandorten Lüneburg, Berlin und Leipzig. In Einzelfällen verteidigen wir auch bundesweit.
FAQ | Jugendstrafrecht
Was sind die Altersgrenzen im Jugendstrafrecht?
Bis 13 Jahre gilt eine beschuldigte Person als schuldunfähig (§ 19 StGB).
Von 14 bis 17 Jahre findet das Jugendstrafrecht Anwendung.
Von 18 bis 20 Jahre gilt für Heranswachsende, dass entweder das Jugend- oder das Erwachsenenstrafrecht angewendet werden kann. (§ 105 JGG). Dies entscheidet das Gericht unter Berücksichtigung des Vorschlags der Jugendhilfe im Strafverfahren.
Benötige ich einen Anwalt für Jugendstrafrecht?
Was kostet ein Anwalt für Jugendstrafrecht?
Es kommt ganz auf Ihren Fall bzw. dessen Komplexität und somit auf den Zeitaufwand an. Wir rechnen in komplexen Fällen auf Basis eines marktüblichen Stundensatzes ab. Wenn sich der Aufwand bereits einschätzen lässt, bieten wir auch einen pauschalierten Festpreis an. Das gewährleistet Planungssicherheit. Grundsätzlich gilt: Eine Erstberatung ist bei uns grundsätzlich kostenfrei und unverbindlich. In dem Gespräch werden wir auch das anfallende Honorar für den Fall einer Mandatierung thematisieren.
Wie lange dauert es, bis Sie mir rechtlich zur Seite stehen?
Wenn wir uns im ersten Gespräch beidseitig für eine Übernahme des Falls entscheiden, werden wir sofort aktiv. Noch am selben Tag können wir ggf. einen Vorladungstermin absagen, Widerspruch oder Beschwerde gegen Ermittlungsmaßnahmen einlegen und Akteneinsicht beantragen. Ihr Anwalt steht Ihnen fortan persönlich zur Seite und ist für Sie erreichbar.