Blitzer umtreten – und schon im Visier der Justiz: OLG Hamm konkretisiert „Unbrauchbarmachen“ nach § 316b StGB

Wer meint, einen mobilen Blitzer einfach mal umzutreten, riskiert weit mehr als nur ein paar verwunderte Blicke. Eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm (Az. 4 ORs 25/25 OLG) zeigt, wie schnell man sich damit strafbar macht – selbst dann, wenn das Gerät äußerlich völlig unversehrt bleibt.

Der „Blitzerfall“: Was war passiert?

Ein Mann hatte am Karfreitag 2023 gegen einen mobilen Blitzer getreten. Der Blitzer fiel um, blieb äußerlich unbeschädigt, weder die Kamera noch das Gerät selbst wurden beschädigt. Der Blitzer war aber für rund eine Stunde außer Betrieb und konnte keine Geschwindigkeitsüberschreitungen mehr aufzeichnen. Es folgte ein Strafverfahren wegen Störung öffentlicher Betriebe (§ 316b Abs. 1 Nr. 3 StGB). Der Vorwurf: Der Mann habe den Betrieb einer Einrichtung der öffentlichen Sicherheit durch „Unbrauchbarmachen“ gestört.

Wann ist ein Blitzer „unbrauchbar“ im Sinne des Gesetzes?

Das OLG Hamm stellte klar: Es genügt, dass der Betrieb des Blitzers gezielt verhindert wird – eine tatsächliche Zerstörung oder Beschädigung ist nicht erforderlich. Allein das bewusste Umstoßen reicht aus, um den Straftatbestand zu erfüllen. Das Gerät war für eine gewisse Zeit nicht mehr einsatzfähig, also faktisch unbrauchbar.

Damit folgte das OLG der Linie vorheriger Gerichte, wonach auch vorübergehende Eingriffe mit Funktionsausfall als „Unbrauchbarmachen“ gewertet werden können – etwa bei manipulierten Radaranlagen oder verdrehten Kameras.

Welche Strafe droht bei einem Umtreten von Blitzern?

Wer einen Blitzer umtritt, kommt nicht einfach mit einem „blauen Auge“ davon. Auch wenn das Gerät unbeschädigt bleibt, liegt eine Straftat nach § 316b StGB vor – wie das OLG Hamm bestätigt hat. Im konkreten Fall wurde der Täter zu 40 Tagessätzen à 40 Euro verurteilt, also 1.600 Euro Geldstrafe.

Doch das kann schnell noch teurer – und ernster – werden. Wird der Blitzer beschädigt, drohen zusätzlich Verfahren wegen Sachbeschädigung (§ 303 StGB) oder sogar gemeinschaftsgefährdender Sabotage (§ 318 StGB). Zudem droht bei einer Verurteilung auch ein Eintrag im Führungszeugnis.

Zivilrechtlich können zudem hohe Schadensersatzforderungen entstehen – etwa für Reparaturkosten oder Ausfallzeiten.

Fazit zum Umtreten von Blitzern

Wer eine Einrichtung der öffentlichen Sicherheit gezielt funktionsuntüchtig macht – sei es durch Sabotage, Manipulation oder schlichtes Umstoßen – kann sich strafbar machen, selbst ohne sichtbaren Schaden. Gerade im Zeitalter mobiler Blitzer und „Blitzern auf vier Rädern“ kann es also schneller brenzliger werden als man denkt.

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