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Der schmale Grat zwischen Beleidigung und Meinungsfreiheit
Die Meinungsfreiheit ist ein zentraler Bestandteil der demokratischen Grundordnung und wird in Deutschland durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützt. Sie ermöglicht es jedem, seine Ansichten frei zu äußern und zu verbreiten. Allerdings ist dieses Grundrecht nicht schrankenlos gewährleistet. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit findet seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze. Dazu gehören auch die Straftatbestände gegen die Ehre. Darunter ebenfalls die Beleidigung (§ 185 StGB).
Für die Erfüllung des Straftatbestandes der Beleidigung benötigt es eine beleidigende Tathandlung, z.B. durch Meinungen oder Tatsachenbehauptungen und zudem eine Kundgabe der Nicht-Achtung, Missachtung oder Geringschätzung einer Person. Oftmals gelingt es nur schwer, Beleidigungen von Meinungsäußerungen abzugrenzen. Dahingehend hat sich nun das Bundesverfassungsgericht in einer aktuellen Entscheidung geäußert.
Was sagt das Bundesverfassungsgericht zur Meinungsfreiheit
Das Bundesverfassungsgericht warf den Strafgerichten mit Beschluss vom 16.01.2025 (Az. 1 BvR 1182/24) einen „Abwägungsausfall“ vor, da sie das Recht der Beschwerdeführerin auf Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG nicht berücksichtigt hätten. Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin wurde somit als begründet und zulässig erklärt.
Der Fall: Was ist passiert?
Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin zuvor wegen Beleidigung (§ 185 StGB) in vier Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30 Euro verurteilt. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, dass die Beschwerdeführerin den vermeintlich Geschädigten durch E-Mails in seiner Ehre und insbesondere in seiner Berufsehre als Anwalt verletzt und herabgewürdigt habe. Weiterhin habe die Beschwerdeführerin dem Anwalt unterstellt, er arbeite absichtlich gegen seine Mandanten.
Bloße Unhöflichkeiten, Distanzlosigkeit oder Persönlichkeitsverletzungen reichen laut Gericht für die Erfüllung des Tatbestands des § 185 StGB grundsätzlich nicht aus. Das Gericht stellt jedoch darauf ab, dass die Beschwerdeführerin den Anwalt eines strafbaren Verhaltens bezichtigt, welches dieser anlässlich seiner Berufsausübung begangen haben soll. Der Anwalt war damals der Verteidiger der Beschwerdeführerin bei einem Rechtsstreit mit einer Versicherung. In den E-Mails hat die Beschwerdeführerin Sätze wie: „Sie bauen mir absichtlich Schaden“, „Weil sie mich mit Ihrem Geldschleichen versuchen zu betrogen (…)“ oder „jetzt werden wir „ihre Betrug klären, ihre Inkompetenz (…)“ geschrieben. Für diese Äußerungen wurde die – bis dahin nicht vorbestrafte – Beschwerdeführerin vom Amtsgericht Mönchengladbach verurteilt.
Die darauffolgende Berufung blieb sowohl beim Landgericht Mönchengladbach, als auch beim Oberlandesgericht Düsseldorf erfolglos. Daraufhin wurde Verfassungsbeschwerde eingereicht. In dieser rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung ihres Grundrechts auf Meinungsäußerung. Dies bestätigte nun auch das Bundesverfassungsgericht und sieht die Beschwerdeführerin durch eine Verurteilung wegen Beleidigung in ihrer Meinungsfreiheit eingeschränkt.
Gründe für die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Als Gründe für den Verstoß gegen das Grundrecht auf Meinungsfreiheit der Beschwerdeführerin führte das Bundesverfassungsgericht an, dass nur die bewusst oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptung nicht vom Schutz der Meinungsfreiheit umfasst ist. Wenn eine Trennung von tatsächlichen und wertenden Äußerungen nicht möglich ist, muss im Interesse des Grundrechtsschutzes grundsätzlich von einer Meinungsäußerung ausgegangen werden.
Zudem benötige es für eine Verurteilung grundsätzlich eine Abwägung der Beeinträchtigung, nämlich der persönlichen Ehre auf der einen und der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite. Eine solche habe es vorliegend nicht ausreichend gegeben.
Für die Abgrenzung ist zu unterscheiden, ob die Äußerung ad hoc in einer hitzigen Diskussion oder mit längerem Vorbedacht gefallen ist. Zudem müssen Form, Anlass und Wirkung Äußerung berücksichtigt werden. Vorliegend standen die Äußerungen der Beschwerdeführerin laut Bundesverfassungsgericht in einem sachlichen Bezug und zeichnen sich nicht durch besonders gehässige Form aus oder sind schwerwiegende Schimpfwörter.
Insgesamt habe sich die Beschwerdeführerin also lediglich ihres Grundrechts auf Meinungsfreiheit bedient und sich nicht wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB strafbar gemacht.
Fazit Zur Abgrenzung Meinungsfreiheit – Beleidigung
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Abgrenzung von Meinungsfreiheit und Beleidigung zwar herausfordernd sein kann – allerdings ist eine umfassende Abwägung in jedem Fall vorzunehmen. Hierfür dienlich ist die aktuelle Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, welches einige Kriterien, wie etwa Form, Anlass und Wirkung, aufzählt.