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Der "Stalking-Paragraf" im Wandel der Zeit
Stellen Sie sich vor, sie schreiben einem Ex-Partner eine Nachricht. Dann noch eine. Schließlich folgt ein kurzer Anruf, freundlich, aber für die andere Person vielleicht unerwünscht. Vor einigen Jahren hätte man dies eher als aufdringlich oder unangenehm empfunden – heute kann es strafbar sein. Der Grund liegt im stetig ausgeweiteten Anwendungsbereich des § 238 StGB – besser bekannt als der „Stalking-Paragraf“. Was ursprünglich dazu gedacht war, gravierende Fälle von Nachstellung zu ahnden, droht inzwischen auch alltägliches oder missverstandenes Verhalten unter Strafe zu stellen. Ein genauer Blick auf die Gesetzesentwicklung zeigt, wie sich das Strafrecht in diesem Bereich verändert hat und welche rechtlichen Spannungen daraus erwachsen.
Der „Stalking-Paragraf“
In den frühen 2000er Jahren rückte das Phänomen des Stalkings immer mehr in das öffentliche Bewusstsein. Dies wurde vom Gesetzgeber aufgegriffen. Dabei ging es in erster Linie um verbesserten Opferschutz und eine gesteigerte Effektivität der Strafverfolgung.
Der „Stalking-Paragraf“ (§ 238 StGB) wurde erstmals 2007 durch das „Gesetz zur Strafbarkeit beharrlicher Nachstellungen“ eingeführt. Strafbar war nur, wer „beharrlich“ handelte und dadurch die Lebensgestaltung eines anderen „schwerwiegend“ beeinträchtigte. Entscheidend war: Es handelte sich um ein Erfolgsdelikt, es musste also eine konkrete Beeinträchtigung tatsächlich eingetreten sein. Zudem war § 238 StGB ein sogenanntes Privatklagedelikt. Die Strafverfolgung konnte nur auf Antrag des Opfers eingeleitet werden, nicht etwa von Amts wegen durch die Staatsanwaltschaft. Dieses erste Gesetz war ein Fortschritt für Betroffene, doch die Praxis zeigte bald, dass viele Fälle nicht zur Anklage kamen – vor allem, weil der Nachweis des „schwerwiegenden Erfolgs“ oft unmöglich war.
Reformen nach Kritik aus der Justiz
In den Jahren 2017 und 2021 kam es zu Reformen des „Stalking-Paragrafen“. Diese basierten auf zwei ernüchternden Erkenntnissen: Die polizeiliche Aufklärungsquote von 90 % führte nur zu knapp 1% einer gerichtlichen Verurteilung. Außerdem zeigte die erhoffte Abschreckung von der strafrechtlichen Sanktionierung keine Wirkung, da die Fallzahlen bei etwa 20.000 Verfahren stagnierten.
Um dieses Vollzugsdefizit zu beseitigen, trat 2017 eine erste bedeutende Reform in Kraft. Durch das „Gesetz zur Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen“ wurde der Tatbestand in ein Gefährdungsdelikt umgewandelt. Nun genügte bereits, dass eine Handlung geeignet war, die Lebensgestaltung des Opfers erheblich zu beeinträchtigen, selbst, wenn eine solche Beeinträchtigung objektiv noch nicht eingetreten war. Gleichzeitig wurde § 238 StGB zum sog. Offizialdelikt: Strafverfolgung war fortan auch ohne Antrag des Opfers möglich. Damit verschob sich das Gleichgewicht zwischen Opferschutz und Rechtssicherheit spürbar in Richtung eines präventiven Strafrechts.
Doch die weitreichendste Veränderung folgte mit der Reform von Oktober 2021. An diesem Tag trat das Gesetz zur effektiveren Bekämpfung von Nachstellungen und zur besseren Erfassung des Cyberstalkings in Kraft. Die Gesetzesbegründung verwies explizit auf den technischen Wandel und die zunehmende Relevanz digitaler Tatmittel. In der Neufassung wurde unter anderem der Begriff „beharrlich“ durch das unpräzisere Wort „wiederholt“ ersetzt und das Kriterium der „schwerwiegenden“ Beeinträchtigung wurde durch die niedrigere Schwelle der „nicht unerheblichen“ Beeinträchtigung ersetzt. Außerdem wurde der Tatbestand auf neue, digitale Handlungsformen ausgedehnt – etwa das Ausspähen von Konten, das Verbreiten privater Daten und andere Formen des Cyberstalkings. Auch der Strafrahmen wurde verschärft: In besonders schweren Fällen, etwa bei massiven psychischen Folgen oder langer Dauer, drohen inzwischen bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe, in Fällen mit Todesfolge sogar bis zu zehn Jahre.
Kritik an den Reformen
So verständlich und notwendig es ist, den Schutz von Stalkingopfern zu verbessern, so deutlich zeigen sich hier auch die Schattenseiten einer solchen kriminalpolitischen Entwicklung. Die gesetzlich verwendeten Begriffe wie „wiederholt“ oder „nicht unerheblich“ sind nicht nur unbestimmt, sondern auch subjektiv aufladbar – was bedeutet, dass Richterinnen und Richter zunehmend nach Einzelfallgefühl und nicht nach klaren Maßstäben entscheiden müssen. Damit droht ein Verstoß gegen das verfassungsrechtlich garantierte Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. 2 GG, das verlangt, dass strafbares Verhalten klar und vorhersehbar gesetzlich bestimmt sein muss. Besonders heikel wird dies, wenn potenziell strafbares Verhalten auf bloß hypothetischer Eignung beruht – unabhängig davon, ob tatsächlich ein Schaden oder eine Beeinträchtigung eingetreten ist.
Hinzu kommt ein weiteres Problem: Gerade psychische Belastungen wie Angstzustände, Schlafstörungen oder sozialer Rückzug, also typische Folgen für Stalkingopfer, sind im Gesetzestext nicht ausdrücklich erfasst. Obwohl die Reformen den Schutz der seelischen Integrität zum Ziel hatten, bleibt sie gesetzlich ungenau definiert. Stattdessen rückt die Strafbarkeit in die Nähe bloßer Belästigung, ohne dass eine klare Abgrenzung vorgenommen wird. Besonders problematisch erscheint dies vor dem Hintergrund von § 238 Abs. 1 Nr. 5 StGB, dem sogenannten Auffangtatbestand, der „vergleichbare Handlungen“ unter Strafe stellt – eine Formulierung, die kaum vorhersehbar ist und sich der juristischen Präzision entzieht.
Drohen weitere Ausweitungen des „Stalking-Paragrafen“?
Besorgniserregend ist der Blick auf internationale Entwicklungen: In Ländern wie Großbritannien, Irland und Schottland wurden neue Straftatbestände unter dem Begriff „Coercive Control“ geschaffen. „Coercive Control“ (auf Deutsch: Zwangskontrolle oder kontrollierendes Verhalten) bezeichnet ein Muster von psychischer, emotionaler und oft indirekt auch physischer Gewalt, mit dem eine Person versucht, Macht und Kontrolle über eine andere auszuüben. Es geht nicht um einzelne Handlungen, sondern um eine systematische Strategie, sein Gegenüber einzuschüchtern, zu isolieren und zu unterwerfen. Es ist denkbar, dass Deutschland dem Beispiel der anderen Länder folgt. Eine Verschärfung des Stalking-Paragrafen ist im Koalitionsvertrag bereits angekündigt.
Fazit zum Stalking-Tatbestand
Was sich hier abzeichnet, ist ein Strukturwandel im Strafrecht: vom repressiven, auf konkretem Schaden basierenden Modell hin zu einem präventiven Strafrecht, das auf Vermutungen, Möglichkeiten und Eindrücke abstellt. Der Wille, Opfern schneller und effektiver zu helfen, ist nachvollziehbar. Doch er darf nicht dazu führen, dass sich das Strafrecht zum unkontrollierten Frühwarnsystem entwickelt – mit unklaren Begriffen, niedrigen Nachweishürden und offener Interpretation. Gerade in einem so sensiblen Bereich wie zwischenmenschlichen Beziehungen droht damit eine Überkriminalisierung von Konflikten, die eigentlich zivilrechtlich oder sozial bearbeitet werden müssten.
Deshalb ist es an der Zeit, die Balance wiederherzustellen und eine klare Linie zu ziehen. Stalking muss strafbar bleiben – ohne Zweifel. Doch die gesetzlichen Grenzen müssen klar, trennscharf und verfassungskonform sein. Das bedeutet: Die Tatbestände müssen präziser formuliert, psychische Belastungen ausdrücklich berücksichtigt und sozialverträgliche Handlungen klar ausgenommen werden.