Strafbarkeit von "Dickpics" - ist das Versenden von Penisbildern verboten?

Das Versenden sog. „Dickpics“ – Bilder des männlichen Gliedes (Penisbilder) – sorgt immer wieder für Diskussionen, vor allem wenn diese ungefragt verschickt werden. Ein solches Verhalten kann aber auch rechtliche Konsequenzen haben und strafbar sein.  

Wichtig ist, klar zwischen einvernehmlich versendeten „Dickpics“ und solchen ohne Zustimmung des Empfängers zu unterscheiden – denn nur letztere können strafbar sein. 

In Deutschland gibt es keinen expliziten Paragraphen, der das Versenden von „Dickpics“ unter Strafe stellt.

I. welchen Straftatbestand könnte das Versenden von „Dickpics“ erfüllen? 

 

In Deutschland gibt es keinen expliziten Paragraphen, der das Versenden von „Dickpics“ unter Strafe stellt.

1. Strafbarkeit nach § 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB 

Das Versenden solcher Bilder kann unter bestimmten Umständen als Verbreiten pornografischer Inhalte nach § 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB strafbar sein. Dafür müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Der BGH definiert Pornografie als (vergröberte und reißerische) Vermittlung sexueller Inhalte, die ausschließlich oder überwiegend auf die Erregung eines sexuellen Reizes bei dem Empfänger abzielen. Ausgehend davon gestaltet sich die Subsumtion des „Dickpics“ unter diesen Straftatbestand als schwierig, weil die Bilder nicht immer auf sexuelle Erregung abzielen. So fällt nicht jede Nacktaufnahme unter den Begriff der Pornographie. Zwar haben Instanzgerichte bereits das Versenden von Dick-Pics nach dieser Vorschrift verurteilt, höchstrichterlich ist die Frage in Deutschland aber noch nicht geklärt.

2. Strafbarkeit nach § 183 Abs. 1 StGB 

Eine Strafbarkeit wegen Exhibitionismus nach § 183 Abs. 1 StGB ist jedoch nicht gegeben. Eine exhibitionistische Handlung ist zwar dann zu bejahen, wenn aus Sicht eines objektiven Dritten die Entblößung in einem sexuellen Kontext steht und der Täter bewusst die Aufmerksamkeit auf sein Glied lenkt. Dieser Straftatbestand ist aber auf physische Situation zugeschnitten. Es bedarf einer Art Kommunikation zwischen Exhibitionisten und Beobachter. Die beabsichtigte Erregung muss sich aus der Beobachtung durch einen Dritten ergeben. Dies wird beim Versenden von Penis-Bildern nicht erfüllt.

II. Rechtslage in Österreich

In Österreich hingegen ist das Versenden von „Dickpics“ seit dem 1. September 2025 ausdrücklich strafbar.  Die Strafbarkeit ergibt sich durch die Erweiterung des § 218 StGB (sexuelle Belästigung). Die Erweiterung bezieht sich auf die absichtliche und unaufgeforderte Übermittlung von Bildaufnahmen menschlicher Genitalien. Grund für diese Erweiterung ist in erster Linie der Schutz vor sexueller Belästigung.  

Die Norm: § 218 Abs. 1b StGB:

„Ebenso wird bestraft, wer eine andere Person belästigt, indem er im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems eine Bildaufnahme, die wesentlich menschliche Genitalien zeigt, eine vergleichbare bearbeitete Bildaufnahme oder vergleichbares künstlich erstelltes Material unaufgefordert und absichtlich übermittelt.“

Die Strafdrohung liegt bei einer Freiheitsstrafe von bis zu 6 Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen.  

III. Fazit

Es lässt sich festhalten: Das ungefragte Versenden von „Dickpics“ kann sowohl in Deutschland als auch in Österreich strafbar sein. Während in Deutschland die Frage noch nicht abschließend geklärt ist und auf bestehende Straftatbestände zurückgegriffen werden muss, stellt Österreich seit dem 1. September 2025 nun klar, dass das Versenden von „Dickpics“ nach § 218 Abs. 1b StGB strafbar ist. Entscheidend ist jedoch immer die fehlende Einwilligung des Empfängers eines solchen Bildes.

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