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AutorenbildPhilipp Hillingmeier

Aktuelle Entscheidungen zu Fahrerflucht nach § 142 StGB

Aktualisiert: 20. Juni


Ein verunfalltes Auto, welches im Wald abgestellt wurde


  • Das Landgericht Hamburg (Beschluss vom 9.8.2023 − 612 Qs 75/23) äußerte sich zur Frage der Entziehung des Fahrerlaubnis bei Fahrerflucht nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB. Ein bedeutender Schaden bei Unfallflucht liege erst vor, wenn die Reparaturkosten eines Fahrzeugs über 1.800 EUR liegen. Man müsse die steigenden Reparaturkosten und Einkommen berücksichtigen und dies in Relation zur Verletzung einer Person sehen. Die inflationsbedingte Anhebung der Wertgrenze eines "bedeutenden Schadens" ist aus unserer Sicht konsequent und zu begrüßen.


  • Das Amtsgericht Dortmund (Beschluss vom 1.8.2022 − 729 Cs-266 Js 575/22-42/22) vertritt die Auffassung, ein Verfahren wegen Unfallflucht könne wegen Geringe der Schuld (§ 153 StPO) eingestellt werden, wenn eine nicht vorbestrafte Person nach einem Unfall mit Sachschaden auf ihren Führerschein verzichtete. Die Entscheidung ist aus unserer Sicht lebensfremd. Wenn eine Einstellung mangels hinreichendem Tatverdachts (wie ein Freispruch noch im Ermittlungsverfahren) nicht in Betracht kommt, so ist die Einstellung gegen Auflage einer überschaubaren Geldzahlung (etwa an eine gemeinnützige Einrichtung) in aller Regel vorteilhafter als der Verzicht auf den Führerschein.

  • Das Oberlandesgericht Dresden (Beschluss vom 21.8.2023 − 4 U 476/23) stellt klar, dass § 142 StGB (Unfallflucht) nicht die Interessen des Kaskoversicherers schützt. Ein zivilrechtlicher Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 142 StGB scheidet damit aus. Anwälte sollten das in entsprechenden Fällen beachten.


  • Das Landgericht Berlin (Urteil vom 10.5.2023 − 46 S 58/22) kommt richtigerweise zu dem Ergebnis, dass in Fällen von unerlaubtem Entfernen vom Unfallort nicht automatisch immer Arglist vorliege. Für das Versicherungsrecht ist das nach § 28 Abs. 3 S. 2 VVG) von Bedeutung. Vielmehr müsse jeder Fall einzeln betrachtet werden, besonders mit Blick auf den Zeitpunkt der Obliegenheitsverletzung.


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