Verteidigung beim Tatvorwurf Kinderpornographie.
Haben Sie eine Vorladung wegen des Vorwurfs des Besitzes, der Verbreitung oder des Erwerbs von Kinderpornographie gemäß § 184b StGB erhalten oder es wurde bei Ihnen durchsucht?
Machen Sie keine Angaben zum Tatvorwurf und melden sich zeitnah bei uns.
Der Straftatbestand des § 184b StGB.
Das Gesetz stellt in § 184b StGB die Verbreitung, den Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte unter Strafe. Seit dem 28.06.2024 ist die Mindeststrafe wieder herabgesetzt. Auch Einstellungen gegen Auflage und Geldstrafen statt Freiheitsstrafen sind nun wieder möglich. Spezialisierte Strafverteidigung ist hier besonders wichtig.
Möglichkeiten der Verteidigung beim Tatvorwurf Kinderpornographie.
Nach erfolgter Vorladung oder Durchsuchung kann eine Anklage und öffentliche Gerichtsverhandlung oft noch verhindert werden. Der Akteninhalt bietet fast immer Angriffsfläche. In ausführlichen Schriftsätzen zielen wir bereits im Vorverfahren auf die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft ab. Das ist wie ein „Freispruch“ noch im Ermittlungsverfahren. Ist nach Aktenlage eine Verhandlung vor Gericht unausweichlich, bereiten wir uns professionell mit Ihnen darauf vor. Die Erhaltung Ihrer Freiheit ist dabei oberstes Ziel.
FAQ.
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Warum bin ich Beschuldigter in einem Strafverfahren?
Der Tatverdacht wegen Erwerbs, Verbreitung oder Besitzes von kinderpornographischen Inhalten beruht häufig auf dem Upload einer Datei auf Facebook, Messengern wie WhatsApp oder einem Google-Dienst. Bilder werden automatisiert über sogenannte „Hashwerte“ ausfindig gemacht. Die Unternehmen senden dann eine sog. „CyberTipline-Meldung“ an die amerikanische Organisation NCMEC (National Center for Missing and Exploited Children). Diese ergänzt Informationen zu IP-Adresse, E-Mail-Adresse oder Benutzernamen, um eine Identifizierung zu ermöglichen. Das NCMEC wendet sich mit diesen Daten an das deutsche BKA (Bundeskriminalamt). Ermittler erfragen Anschlussinformationen bei den Providern. Durchsuchungsbeschlüsse werden dann auf Antrag der Staatsanwaltschaft fast immer durch die örtlichen Amtsgerichte erlassen. Wenig später steht die Polizei vor der Tür.
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Was tun bei einer Durchsuchung?
Auch wenn es nicht leicht ist: Bewahren Sie Ruhe und sagen Sie nichts zum Tatvorwurf selbst! Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss aushändigen und nehmen Sie schnellstmöglich Kontakt zu uns auf.
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Was tun bei Vorladung mit Vorwurf Kinderpornographie?
Melden Sie sich bei uns. Wir besprechen uns noch heute. Wir können den Termin bei der Polizei absagen und sofort Akteneinsicht beantragen. Über die Verteidigungsstrategie entscheiden wir dann gemeinsam und in Ruhe nach Sichtung der Akte.
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Wer erfährt von einem Strafverfahren wegen Kinderpornographie?
Es gibt keine automatischen Mitteilungen seitens der Behörden an z.B. den Arbeitgeber. Für bestimmte Berufsgruppen, wie z.B. Beamte, gibt es aber Sonderregelungen, etwa im Fall einer Anklage. Sprechen Sie uns darauf an! Wir als Anwälte unterliegen absoluter Diskretion. Wir werden Ihren Fall vertraulich und frei von Vorurteilen behandeln – Ihnen muss nichts unangenehm sein.
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Wo verteidigt Hillingmeier | Dörge Strafverteidigung den Vorwurf Kinderpornographie?
Den Vorwurf Verbreitung, Erwerb und Besitz von kinderpornographischen Inhalten verteidigen wir bundesweit.
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Aktuelles: Was plant der Gesetzgeber?
Die Bundesregierung beschloss am 07.02.2024 einen Gesetzesentwurf, der die
Mindeststrafen bei dem Vorwurf Kinderpornographie in § 184b Abs. 1 S. 1 StGB auf sechs Monate und in § 184b Abs. 3 StGB auf drei Monate (wieder) absenkt.[1] Das Gesetz trat am 28.06.2024 in Kraft. Auch Geldstrafen statt Freiheitsstrafen, schriftliche Strafbefehle statt öffentlicher Verhandlung und Einstellungen gegen Auflage sind damit wieder möglich und werden von Anwälten für Strafrecht in geeigneten Fällen beantragt! Wir erläutern Ihnen gerne eine maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie.
[1] https://www.bmj.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2024/0207_184b_StGB.html