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Verteidigung im Jugendstrafrecht.

Jugendstrafrecht ist kein Kinderspiel.

Das Jugendstrafrecht wird leider häufig unterschätzt. Dabei ist es gerade nicht "Strafrecht light", sondern ein ernstzunehmendes Spezialgebiet. Auch im Jugendstrafrecht können empfindliche Maßnahmen (z.B. Jugendarrest und Jugendstrafe) drohen. Ein als "Jugendsünde" abgestempeltes Fehlverhalten kann unter Umständen zudem mit nachhaltigen Folgen verbunden sein, wie etwa Einträge in das Führungszeugnis oder Führerscheinentziehungen, welche erhebliche negative Auswirkungen auf das Berufsleben haben. Daher ist hochspezialisierte Strafverteidigung auch in Jugendstrafverfahren ratsam.

Aktenbände

Besonderheiten des Jugendstrafverfahrens.

Die konkrete Ausgestaltung des Jugendstrafverfahrens ergibt sich aus dem Jugendgerichtsgesetz (JGG). Ziel des Jugendstrafrechts ist nach § 2 Abs. 1 JGG, „erneuten Straftaten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegenzuwirken“.

Bis 13 Jahre

Kinder

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Schuldunfähig nach § 19 StGB

14-17 Jahre

Jugendliche

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Anwendung des Jugendstrafrechts

18-20 Jahre

Heranwachsende

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Anwendung des Jugendstrafrechts oder des "Erwachsenenstrafrechts", § 105 JGG

Altersgrenzen im Jugendstrafrecht.

In Jugendstrafverfahren  stehen die besonderen Bedürfnisse und die Entwicklung der jugendlichen bzw. heranwachsenden Beschuldigten im Vordergrund.  Im Gegensatz zu Erwachsenen werden Jugendliche im Strafrecht als noch nicht vollständig entwickelt angesehen.

 

Daher gelten spezielle Regelungen und Schutzmaßnahmen. Jugendstrafrecht wird oft als „Erziehungsstrafrecht“ bezeichnet, weil vermehrt erzieherische Maßnahmen wie z.B. Sozialstunden  Anwendung finden, um die Jugendlichen bzw. Heranwachsenden zu unterstützen und zu fördern. Allerdings sind auch im Jugendstrafrecht sanktionierende Mittel vorgesehen, die vorrangig auf die Stärkung der Selbstverantwortung abzielen. Zudem wird im Jugendstrafverfahren verstärkt auf die Beteiligung der Erziehungsberechtigten geachtet, um eine ganzheitliche Betreuung der jungen Beschuldigten sicherzustellen.

Wir sind Spezialisten für Jugendstrafverfahren.

Auch und vor allem jugendliche und heranwachsende Beschuldigte haben ein Recht auf eine angemessene Verteidigung. Eine effektive Strafverteidigung im Jugendstrafrecht zielt darauf ab, die Interessen und Rechte der jungen Beschuldigten bestmöglich zu vertreten. Dabei ist es wichtig, dass die Verteidigung sowohl die besonderen Bedürfnisse und Entwicklungsstufen des Jugendlichen bzw. Heranwachsenden berücksichtigt als auch die Spezialvorschriften und die Rechtsprechung aus dem Jugendstrafrecht kennt. Die Hillingmeier | Dörge Strafverteidigung ist auf dem Gebiet des Jugendstrafrechts bestens aufgestellt. Wir verfügen über umfassende Kenntnisse und mehrjährige Erfahrung in Jugendstrafsachen. Bei frühzeitiger Kontaktaufnahme wirken wir bereits im Ermittlungsverfahren auf eine Einstellung des Verfahrens hin, sodass sich eine belastende Hauptverhandlung im besten Fall verhindern lässt. 

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Rechtsanwältin Svenja Dörge und Rechtsanwalt Philipp Hillingmeier
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