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Verteidigung im Vermögens- und Wirtschaftsstrafrecht.

Wir verteidigen Sie professionell bei vermögens- und wirtschaftsstrafrechtlichen Tatvorwürfen, wie etwa Betrug, Insolvenzverschleppung, Bankrott, Steuerhinterziehung und Korruption.

Beschuldigter in einem Strafverfahren?

Ihnen wird ein Vermögensdelikt oder eine Wirtschaftsstraftat vorgeworfen? Mit unserer Expertise können wir möglichst frühzeitig auf die Einstellung des Verfahrens abzielen.

Kontaktieren Sie uns.

Wir bieten auch kurzfristig Termine an. 
 

Vorladung, Anhörungsschreiben oder Anklage erhalten?

 

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Bei Ihnen wurde durchsucht und/oder Gegenstände beschlagnahmt?

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Eine kostenfreie Erstberatung schafft Klarheit. 

Rechtsanwältin Svenja Dörge und Rechtsanwalt Philipp Hillingmeier

Was ist Vermögensstrafrecht?

Zu den Kerndelikten im Vermögensstrafrecht zählen:

01.

Betrug

§ 263 StGB

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02.

Untreue,

§ 266 StGB

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03.

Geldwäsche

§ 261 StGB

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04.

Urkundenfälschung,

§ 267 StGB

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05.

Diebstahl, § 242 StGB sowie Unterschlagung, § 246 StGB

Was ist Wirtschaftsstrafrecht?

Nicht jeder Vorwurf eines „E-Bay-Betrugs“ ist ein Fall von Wirtschaftsstrafrecht. Bei Straftaten im Unternehmenskontext und geschäftlichen Verkehr spricht man von Wirtschaftsstrafrecht. Folgende Strafdelikte stehen dabei im Fokus:

01.

Insolvenzverschleppung,

§ 15a InsO

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​

02.

Bankrott,

§ 283 StGB

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03.

Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt,

§ 266a StGB

04.

Korruption,

§ 331 ff. StGB, § 299 StGB

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05.

Steuerhinterziehung,

§ 370 AO

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Image by Clay Banks

Was ist das Besondere am Vermögens- und Wirtschaftsstrafrecht?

Vermögensstrafrecht ist komplex. Ein Anwalt für Vermögens- und Wirtschaftsstrafrecht muss auch im bürgerlichen Recht versiert sein. Zivilrechtliche Fragen begleiten in der Regel das Verfahren, z.B. Klärung von Eigentumsverhältnissen, Bestimmung von Vermögensschäden oder Insolvenzgründen. Steuerstrafrecht lässt sich generell nicht ohne Kenntnisse im materiellen Steuerrecht seriös verteidigen.

 

Besonders relevant: die strafrechtliche Einziehung. Vermögenswerte, die im Zusammenhang mit Straftaten stehen, können eingezogen (früher hieß es „für verfallen erklärt“) werden. Selbst wenn diese nicht mehr vorhanden sind, kann die sog. Wertersatzeinziehung angeordnet werden. Eine unterschätzte Nebenfolge – insbesondere in Geldwäschesachverhalten. Hier  begegnen uns häufig Fälle von "Finanzagenten" oder "love scamming". Im Einzelfall kann die Einziehung der transferierten Gelder schwerwiegender sein als die zu befürchtende Strafe selbst.

 

Wir verfügen über umfassende Kenntnisse sowie die Erfahrung in komplexen vermögensstrafrechtlichen Angelegenheiten und nehmen uns die nötige Zeit, um uns in Ihren Fall einzuarbeiten. 

Was ist das Verteidigungsziel beim Vorwurf eines Wirtschafts- oder Vermögensdelikts?

Gute Strafverteidigung im Vermögens- und Wirtschaftsstrafrecht setzt möglichst frühzeitig an. Dabei gilt es auf die Staatsanwaltschaft einzuwirken, um eine Anklage und Gerichtsverhandlung zu verhindern. Eine Einstellung des Verfahrens ist oberstes Ziel. Bestenfalls ist dies die Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 Abs. 2 StPO) – der „Freispruch“ noch im Ermittlungsverfahren.

 

Gerade in Vermögens- und Wirtschaftsstrafsachen lassen sich häufig auch „Deals“ mit der Staatsanwaltschaft aushandeln, sodass das Ermittlungsverfahren gegen eine Auflage (z.B. Geldzahlung an eine gemeinnützige Einrichtung) eingestellt wird (§ 153a StPO). Auch so ist es möglich Anklage, Gerichtsverhandlung und Eintragung im Bundeszentralregister bzw. Führungszeugnis zu verhindern.

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Vorladung wegen eines Vermögensdelikts erhalten?

Als Beschuldigter wegen eines Wirtschafts- oder Vermögensdelikts sollten Sie sich auf Ihr Recht zu schweigen berufen und schnellstmöglich einen spezialisierten Rechtsanwalt für Strafrecht hinzuziehen.

 

Nach einem kurzfristigen Beratungstermin können wir den Termin zur Vernehmung sofort absagen und Akteneinsicht beantragen. Erst nach Auswertung der Akte entscheiden wir gemeinsam über eine Verteidigungsstrategie. Fundierte Schutzschriften können dann die Einstellung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft bewirken. Details erläutern wir Ihnen gerne in einem unverbindlichen Erstberatungsgespräch.

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