# Verteidigung beim Tatvorwurf Kinderpornographie

# Wir verteidigen Sie beim Tatvorwurf Kinderpornographie.

Der Vorwurf „Kinderpornographie“ (§ 184b StGB) ist politisch wie rechtlich sehr sensibel. Strafverteidigung braucht hier Fingerspitzengefühl. Und Erfahrung. Wir sind auf die Verteidigung im Bereich inkriminierter Dateien spezialisiert. 

Haben Sie eine Vorladung wegen des Vorwurfs des Besitzes, der Verbreitung oder des Erwerbs von Kinderpornographie gemäß § 184b StGB erhalten oder es wurde bei Ihnen durchsucht? Machen Sie keine Angaben zum Tatvorwurf und melden sich zeitnah bei uns. 

Straftatbestand § 184b StGB im Fokus

Das Strafdelikt des Umgangs mit Kinderpornographie steht seit Jahren immer wieder im Fokus der öffentlichen und medialen Aufmerksamkeit. Damit geht leider oftmals politischer Aktionismus einher.

Zur Rechtslage: Das Gesetz stellt in § 184b StGB die Verbreitung, den Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte unter Strafe. 

Bei Verbreitung inkriminierter Dateien sieht das Gesetz in seiner aktuellen Fassung Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 10 Jahren, bei Besitz 3 Monate bis 5 Jahre vor. 

Gesetzgebung und Rechtspolitik

Mit einer massiven Gesetzesverschärfung vom 1. Juli 2021  war auch der Besitz eines einzelnen Bildes bereits ein Verbrechen (mindestens 1 Jahr Freiheitsstrafe). Seit dem 28. Juni 2024 ist die Mindeststrafe wieder herabgesetzt worden.

Das macht auch strafprozessual einen wichtigen Unterschied: Einstellungen des Verfahrens gegen Auflage, Geldstrafen statt Freiheitsstrafen und Strafbefehle ohne öffentliche Hauptverhandlung sind nun wieder möglich und können mit den Staatsanwaltschaften verhandelt werden. Spezialisierte Strafverteidigung ist hier besonders wichtig.

Möglichkeiten der Verteidigung

Nach erfolgter Vorladung oder Durchsuchung kann eine Anklage und öffentliche Gerichtsverhandlung oft noch verhindert werden. Der Akteninhalt bietet fast immer Angriffsfläche. In ausführlichen Schriftsätzen zielen wir bereits frühzeitig auf die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft ab. Das ist wie ein „Freispruch“ noch im Ermittlungsverfahren.

Ist nach Aktenlage eine Verhandlung vor Gericht unausweichlich, bereiten wir uns professionell mit Ihnen darauf vor. Die Erhaltung Ihrer Freiheit ist dabei immer oberstes Ziel.

Durchsuchung wegen Kinderpornographie | Was tun?

Ruhe bewahren

Auch wenn es Ihnen angesichts der schweren Anschuldigungen sicherlich nicht einfach fällt: Behalten Sie einen klaren Kopf und bewahren Sie Ruhe!

Unsere Erfahrung zeigt: In vielen Fällen ist es möglich, eine Anklage, Gerichtsver­hand­lung und Strafe noch zu ver­hindern.

Schweigen
Verweigern Sie die Aussage und bestehen Sie auf einen Anwalt! Schweigen ist Ihr gutes Recht und darf im Strafverfahren nicht zu Ihrem Nachteil ausgelegt werden.
Kooperieren

Sollte bei Ihnen eine Hausdurchsuchung von der Polizei durchgeführt werden, zeigen Sie sich kooperativ und leisten keinesfalls Widerstand. Sie sind aber nicht verpflichtet Passwörter herauszugeben.

Durchsuchungsbeschluss aushändigen lassen

Lassen Sie sich eine Ausfertigung des Durchsuchungsbeschlusses und Durchsuchungsprotokolls aushändigen. Anhand des Aktenzeichens können wir Akteneinsicht beantragen.

Anwalt einschalten

Suchen Sie sich so schnell wie möglich einen auf Sexual­straf­recht spezialisierten Anwalt.

Wenn Sie sich für unsere Kanzlei ent­scheiden, werden wir noch am selben Tag Akten­ein­sicht beantragen. Den Termin zur Vernehmung sagen wir für Sie ab.

Wir entwickeln für Sie eine effektive Verteidigungsstrategie und besprechen diese in einem gemeinsamen Termin.

FAQ | Vorwurf Kinderpornographie

Das Gesetz stellt in § 184b StGB die Verbreitung, den Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte unter Strafe. Seit dem 28.06.2024 ist die Mindeststrafe wieder herabgesetzt. Bei Verbreitung sieht das Gesetz nunmehr Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 10 Jahren, bei Besitz 3 Monate bis 5 Jahre vor. Auch Einstellungen gegen Auflage und Geldstrafen statt Freiheitsstrafen sind nun wieder möglich. Spezialisierte Strafverteidigung ist hier besonders wichtig.
Der Tatverdacht wegen Erwerbs, Verbreitung oder Besitzes von kinderpornographischen Inhalten beruht häufig auf dem Upload einer Datei auf Facebook, Messengern wie WhatsApp oder einem Google-Dienst. Bilder werden automatisiert über sogenannte „Hashwerte“ ausfindig gemacht. Die Unternehmen senden dann eine sog. „CyberTipline-Meldung“ an die amerikanische Organisation NCMEC (National Center for Missing and Exploited Children). Diese ergänzt Informationen zu IP-Adresse, E-Mail-Adresse oder Benutzernamen, um eine Identifizierung zu ermöglichen. Das NCMEC wendet sich mit diesen Daten an das deutsche BKA (Bundeskriminalamt). Ermittler erfragen Anschlussinformationen bei den Providern. Durchsuchungsbeschlüsse werden dann auf Antrag der Staatsanwaltschaft fast immer durch die örtlichen Amtsgerichte erlassen. Wenig später steht die Polizei vor der Tür.
Auch wenn es nicht leicht ist: Bewahren Sie Ruhe und sagen Sie nichts zum Tatvorwurf selbst! Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss aushändigen und nehmen Sie schnellstmöglich Kontakt zu uns auf.

Melden Sie sich bei uns. Wir können den Termin bei der Polizei absagen und sofort Akteneinsicht beantragen. Über die Verteidigungsstrategie entscheiden wir dann gemeinsam und in Ruhe nach Sichtung der Akte.

Es gibt keine automatischen Mitteilungen seitens der Behörden an z.B. den Arbeitgeber. Für bestimmte Berufsgruppen, wie z.B. Beamte, gibt es aber Sonderregelungen, etwa im Fall einer Anklage. Sprechen Sie uns darauf an! Wir als Anwälte unterliegen absoluter Diskretion. Wir werden Ihren Fall vertraulich und frei von Vorurteilen behandeln – Ihnen muss nichts unangenehm sein.

# Kostenlose Erstberatung

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