# IhrE AnwältE für Betäubungsmittel­straf­recht

# Wir verteidigen Sie gegen BtM-Vorwürfe

Ihnen wird vorgeworfen, gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) oder das Konsumcannabisgesetz (KCanG) verstoßen zu haben? Bei Ihnen wurde durchsucht oder Sie haben bereits eine Vorladung oder Anhörung erhalten? Dann sind Sie bei uns genau richtig. 

Denn unsere Strafverteidiger Rechtsanwalt Philipp Hillingmeier und Rechtsanwältin Svenja Dörge sind unter anderem auf Betäubungsmitteldelikte spezialisiert.

Unser Ziel: Einstellung Ihres Verfahrens
Gut zu wissen: Wir warten nicht erst ab, bis die Staatsanwaltschaft Anklage erhebt. Die mit einer öffentlichen Hauptverhandlung einhergehende psychische und finanzielle Belastung ist enorm. Mit ausführlichen Schriftsätzen wirken wir daher bereits im Ermittlungsverfahren auf die Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO hin. 

Immer an Ihrer Seite.

Wir sind an Ihrer Seite. Ob kurzfristige Beratungsgespräche oder erste Hilfe im Falle einer Durchsuchung – wir sind für Sie da und wir geben alles.

Wir wissen: Kein Fall ist wie der andere. Deshalb erarbeiten unsere Anwälte für Betäubungsmittelstrafrecht eine individuelle und maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie.

Selbstverständlich informieren wir Sie über jeden unserer Schritte. Gute Erreichbarkeit und Transparenz zählen zu unseren Grundsätzen.

Schnell und effektiv.

Effektive Verteidigung Betäubungsmittelstrafrecht setzt so früh wie möglich an. Wir beantragen umgehend Akteneinsicht, um insbesondere auch die Rechtmäßigkeit von Ermittlungsmaßnahmen (z.B. Durchsuchungen) zu überprüfen, um Beweisverwertungsverbote geltend zu machen. Dabei gilt es auf die Staatsanwaltschaft einzuwirken, um eine Anklage und Gerichtsverhandlung zu verhindern.

Eine Einstellung des Verfahrens ist unser oberstes Ziel.

Hohe Expertise.

Das neue Cannabisgesetz und die Vorschriften zur Cannabislegalisierung sind in jedem Betäubungsmittelstrafverfahren von hoher Relevanz.

Effektive Strafverteidigung im Betäubungsmittelstrafrecht erfordert daher umfassende Kenntnisse zur aktuellen Strafbarkeit nach dem Cannabisgesetz.

Unsere Anwälte für Betäubungsmittelstrafrecht sind vorbereitet und immer auf dem neuesten Stand. Vertrauen Sie auf unsere Expertise.

Vorladung, Anhörung oder Anklage erhalten?

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Besitz, Anbau, Handel, Ein- und Ausfuhr, Abgabe, Verschaffen, Veräußerung und Erwerb von Betäubungsmitteln

Ihnen wird Besitz, Anbau, Handel, Ein- und Ausfuhr, Abgabe, Verschaffen, Veräußerung und Erwerb von Betäubungsmitteln (§ 29 BtMG) vorgeworfen? Bei uns erhalten Sie professionelle anwaltliche Hilfe durch Anwälte für Betäubungsmittelstrafrecht.

Welche Strafe droht ?       

Wer Betäubungsmittel unerlaubt besitzt, kann mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden.

Das gleiche gilt für die Herstellung, den Handel oder das Einführen von Betäubungsmitteln.

Für besonders schwere Fälle, wie den gewerbsmäßigen Handel, erhöht sich der Strafrahmen auf eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr (Verbrechenstatbestand). 

Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige

Ihnen wird die Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige (§ 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG vorgeworfen? Bei unseren Anwälten für Betäubungsmittelstrafrecht erhalten Sie professionelle anwaltliche Hilfe.

Welche Strafe droht bei Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige ?   

Wer als erwachsene Person (über 21 Jahre) unerlaubt Betäubungsmittel an Minderjährige (unter 18 Jahre) abgibt, ihr verabreicht oder zum Verbrauch überlässt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. 

Hierbei handelt es sich um einen Verbrechenstatbestand. § 29a Abs. 2 BtMG sieht jedoch auch einen minder schweren Fall vor: Hierbei reicht das Strafmaß von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

Handeltreiben in nicht geringer Menge

Ihnen wird Handeltreiben in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) vorgeworfen? Bei uns erhalten Sie professionelle anwaltliche Hilfe durch Anwälte für Betäubungsmittelstrafrecht.

Welche Strafe droht bei Handeltreiben in nicht geringer Menge?       

Das unerlaubte Handeltreiben, Herstellen, Abgeben oder Besitzen von Betäubungsmittel in nicht geringer Menge wird grundsätzlich mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

Ein minder schweren Fall sieht § 29a Abs. 2 BtMG vor: Hiernach liegt die Strafe bei drei Monaten bis zu fünf Jahren.

Wann liegt eine nicht geringe Menge vor?

Eine nicht geringe Menge im Sinne von § 29a BtMG liegt vor, wenn die Menge der betäubungsmittelrechtlich relevanten Substanz über einer bestimmten festgelegten Grenze liegt, die in der Praxis als „nicht geringe Menge“ bezeichnet wird. Diese Grenzwerte sind in der Anlage zu § 29a BtMG festgelegt und unterscheiden sich je nach Art des Betäubungsmittels.

Hier einige Beispiele für die Menge, die als „nicht gering“ angesehen wird:

Heroin: ab 1 g
Kokain: ab 5 g
Cannabis: ab 7,5 g (reines THC)
Ecstasy (MDMA): ab 3 g
LSD: ab 0,25 g (reines LSD)

Verstöße gegen § 34 Konsumcannabisgesetz (KCanG)

Ihnen wird ein Verstoß gegen § 34 Cannabisgesetz (CanG) vorgeworfen? Bei unseren Anwälten für Betäubungsmittelstrafrecht erhalten Sie professionelle anwaltliche Hilfe. 

Welche Strafe droht bei Verstoß gegen § 34 Konsumcannabisgesetz (KCanG)?      

Der Straftatbestand des § 34 KCanG ist komplex und sieht unterschiedliche Strafrahmen vor – je nach Fallkonstellation, insbesondere für den illegalen Handel, Besitz in nicht erlaubten Mengen, Verstöße gegen Altersgrenzen, unzulässige Werbung oder Falschangaben bei Lizenzanträgen. 

Beschuldigter einer betäubungsmittelstraftat | Was tun?

Ruhe bewahren

Auch wenn es Ihnen sicherlich nicht leicht fällt: Behalten Sie einen klaren Kopf und bewahren Sie Ruhe!

Unsere Erfahrung zeigt: In vielen Fällen ist es möglich, eine Anklage, Gerichtsver­hand­lung und Strafe noch zu ver­hindern.

Schweigen
Verweigern Sie die Aussage und bestehen Sie auf einen Anwalt! Schweigen ist Ihr gutes Recht und darf im Strafverfahren nicht zu Ihrem Nachteil ausgelegt werden.
Durchsuchungsbeschluss aushändigen lassen
Falls eine Hausdurchsuchung ansteht: Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss aushändigen.
Anwalt einschalten

Suchen Sie sich so schnell wie möglich einen auf Betäubungsmittelstrafrecht spezialisierten Anwalt.

Wenn Sie sich für unsere Kanzlei ent­scheiden, werden wir noch am selben Tag Akten­ein­sicht beantragen und umgehend die Rechtmäßigkeit von Ermittlungsmaßnahmen prüfen.

Wir entwickeln für Sie eine effektive Verteidigungsstrategie und besprechen diese in einem gemeinsamen Termin.

# 4 gute Gründe

… warum es sich lohnt, uns als Anwälte für Betäubungsmittelstrafrecht an Ihrer Seite zu haben.

FACHLICH EXZELLENT

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FACHLICH EXZELLENT

Wir haben uns auf das Betäubungsmittelstrafrecht spezialisiert. Dank reichlich Erfahrung kennen wir sämtliche Hebel für eine maximal wirksame Verteidigung Ihrer Rechte auch bei schwerwiegenden Tatvor­würfen.

ZUVERLÄSSIG

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ZUVERLÄSSIG

Hand drauf: Auf uns ist Verlass. Wir warten nicht. Wir machen. Dabei vertreten wir ausschließlich (!) Ihre Interessen, um jeglichen Schaden von Ihnen abzuwenden.

DURCHSETZUNGSSTARK

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DURCHSETZUNGSSTARK

Wir sind unabhängig von der Justiz. Es geht stets um den bestmöglichen Ausgang Ihres Strafverfahrens. Wir können diplomatisch sein, aber auch durchsetzungsstark. Genau das erlaubt es uns, in jeder Situation Ihre Rechte souverän zu vertreten.

LOHNEND

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LOHNEND

Unsere Erfahrung zeigt: In vielen Fällen ist es möglich, eine Anklage, Gerichtsver­hand­lung und Strafe noch zu ver­hindern. Entscheidend ist, von Anfang an eine wirksame Verteidigungsstrategie aufzubauen. Packen wir es also an.

# Kostenlose Erstberatung

# Unsere Standorte

Hochspezialisierte Strafverteidigung von Lüneburg bis Leipzig: Wir verteidigen überwiegend zwischen unseren Kanzleistandorten Lüneburg, Berlin und Leipzig. In Einzelfällen verteidigen wir auch bundesweit.
Lüneburg
Unsere Kanzlei in der idyllischen Hansestadt an der Ilmenau.
Berlin
Unsere Kanzlei an der Spree. Für Berlin und Brandenburg.
Leipzig
Unsere Kanzlei in der Heldenstadt. Für Leipzig und Halle.

FAQ | Betäubungsmittelstrafrecht

Spätestens wenn Sie erfahren, dass ein Strafverfahren gegen Sie eingeleitet wurde, sollten Sie sich möglichst schnell an einen auf Betäubungsmittelstrafrecht spezialisierten Strafverteidiger wenden. Ein Strafverfahren kann durchaus Ihre berufliche und/oder private Existenz gefährden. Umso wichtiger ist es, dass Sie von Anfang an alle Mittel nutzen, um sich bestmöglich zu verteidigen. Aufgrund der komplexen Rechtslage im Betäubungsmittelstrafrecht kann der Verzicht auf einen spezialisierten Anwalt erhebliche Nachteile mit sich bringen.

Es kommt ganz auf Ihren Fall bzw. dessen Komplexität und somit auf den Zeitaufwand an. Wir rechnen in komplexen Fällen auf Basis eines marktüblichen Stundensatzes ab. Wenn sich der Aufwand bereits einschätzen lässt, bieten wir auch einen pauschalierten Festpreis an. Das gewährleistet Planungssicherheit. Grundsätzlich gilt: Eine Erstberatung ist bei uns grundsätzlich kostenfrei und unverbindlich. In dem Gespräch werden wir auch das anfallende Honorar für den Fall einer Mandatierung thematisieren.

Wenn wir uns im ersten Gespräch beidseitig für eine Übernahme des Falls entscheiden, werden wir sofort aktiv. Noch am selben Tag können wir ggf. einen Vorladungstermin absagen, Beschwerde gegen die Durchsuchung einlegen und Akteneinsicht beantragen. Ihr Anwalt steht Ihnen fortan persönlich zur Seite und ist für Sie erreichbar.

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# Wir verteidigen Sie im Sexual­straf­recht

Gegen Sie wird wegen einer (vermeintlichen) Sexualstraftat ermittelt? Sie haben bereits eine Vorladung wegen eines Sexualdelikts erhalten? Dann sind Sie bei unserer Kanzlei genau richtig.

Denn nur wenige Anwälte für Strafrecht sind wie Rechtsanwalt Philipp Hillingmeier und Rechtsanwältin Svenja Dörge auf Sexualdelikte spezialisiert. Gesellschaftliche und politische Brisanz, ebenso wie hohe mögliche Strafen mit weitreichenden persönlichen Konsequenzen machen das Thema so sensibel.

Wir können uns vorstellen, was Sie jetzt durchmachen und finden: Unabhängig der Schwere des Tatvorwurfs hat ausnahmslos jeder das Recht auf eine gute Verteidigung.

Gleich ob Sie tatsächlich schuldig oder unschuldig sind: Wir werten nicht und vertreten ausschließlich (!) Ihre Interessen, um jeglichen Schaden von Ihnen abzuwenden. Darauf können Sie sich ebenso verlassen wie auf unsere absolute Diskretion.

Unser Pluspunkt: Danke reichlich Erfahrung wissen unsere Anwälte für Sexualstrafrecht um sämtliche Hebel für eine maximal wirksame Verteidigung Ihrer Interessen auch  bei schwerwiegenden Tatvor­würfen wie z.B.

  • Sexueller Übergriff
  • Sexuelle Nötigung
  • Vergewaltigung
  • Sexueller Missbrauch von Kindern
  • Sexuelle Belästigung
  • Exhibitionistische Handlungen
  • Erwerb, Verbreitung und Besitz von Kinderpornografie 

Falschaussage: Problem und Chance zugleich
Nehmen wir beispielsweise den Punkt Falschaussage. Einfache Wahrheiten gibt es nicht, erst recht nicht im Sexualstrafrecht. Studien zeigen: Sogar Ermittlungsbeamte und Staatsanwaltschaften gehen in mindestens 20% der Fälle von falschen Anschuldigungen aus.¹

Rund 25% der Einstellungen erfolgen zudem aus Rechtsgründen, weil bei rechtlicher Bewertung der belastenden Aussage kein strafbares Verhalten vorliegt. Daher brauchen gerade Unschuldige einen spezialisierten Anwalt im Strafrecht.

Unabhängig einer tatsächlichen Schuld: Gegen Sie gerichtete Falschaussagen dürfen bei Ermittlungen und im Prozess grundsätzlich nicht berücksichtig werden. Unsere Anwälte für Sexualstrafrecht schaffen es, Falschaussagen als solche kenntlich zu machen.

Aussage-gegen-Aussage 
Bei Vorwürfen im Sexualstrafrecht steht es meistens Aussage-gegen-Aussage (auch dann, wenn Sie pauschal bestreiten oder einfach schweigen).

Die Würdigung der belastenden Aussage sollten Sie keinesfalls nur den Strafverfolgern überlassen. Denn davon hängt ab, ob Ihr Fall zur Anklage gebracht oder eingestellt wird. Aussagen unterliegen oft suggestiver Beeinflussung – durch andere oder durch die Person selbst. Es kann dann eine nachträgliche Neubewertung einer einmal erteilten Zustimmung zu sexuellen Handlungen erfolgen. Wir arbeiten für Sie diese Umstände heraus und können so im besten Fall Anklage, öffentliche Gerichtsverhandlung und letztlich eine Strafe verhindern.

Unser Ziel: Einstellung Ihres Verfahrens
Gut zu wissen: Wir warten nicht erst ab, bis die Staatsanwaltschaft Anklage erhebt. Die mit einer öffentlichen Hauptverhandlung einhergehende psychische Belastung ist enorm. Mit ausführlichen Schriftsätzen wirken wir daher bereits im Ermittlungsverfahren auf die Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO hin

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