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Allgemein

Ablauf eines Strafverfahrens: Von der Anzeige bis zum Urteil

Svenja Dörge anwalt strafrecht leipzig
Svenja Dörge

Anwältin für Strafrecht

Veröffentlicht am 18. August 2026
Pfeile auf der Straße symbolisch zum Ablauf eines Strafverfahrens

Ein Strafverfahren ist für die meisten Betroffenen eine belastende und ungewohnte Situation. Der Ablauf eines Strafverfahrens ist für viele noch unbekannt. Eine frühzeitige Verteidigung durch einen Strafverteidiger kann entscheidend dazu beitragen, die Rechte der beschuldigten Person zu wahren und eine effektive Verteidigungsstrategie zu entwickeln.

Ein Strafverfahren gliedert sich in mehrere Verfahrensabschnitte: Es beginnt in der Regel mit einer Strafanzeige und kann – je nach Ausgang – über das Ermittlungs- und Zwischenverfahren bis zu einem Gerichtsverfahren führen. Im Folgenden erhalten Sie einen ersten Überblick über den gesamten Ablauf eines Strafverfahrens.

I. Die Strafanzeige als Ausgangspunkt des Ermittlungsverfahrens

Ein Strafverfahren beginnt häufig mit einer Strafanzeige. Diese kann vom Geschädigten, von Zeugen oder von anderen Personen erstattet werden. Daneben können Polizei und Staatsanwaltschaft auch von Amts wegen tätig werden, wenn sie Kenntnis von möglichen Straftaten erhalten.

Wichtig ist dabei die Unterscheidung zwischen einer Strafanzeige und einem Strafantrag: Während die Strafanzeige lediglich den Verdacht einer Straftat mitteilt, ist ein Strafantrag nur bei bestimmten Delikten erforderlich, damit die Tat überhaupt verfolgt werden kann.

Bereits jetzt gilt die Unschuldsvermutung: Allein eine Anzeige bedeutet keineswegs, dass sich der Beschuldigte tatsächlich strafbar gemacht hat. Bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung gilt jeder Beschuldigte als unschuldig.

Bereits unmittelbar nach Bekanntwerden eines Verfahrens sollte ein Strafverteidiger eingeschaltet werden. Viele Beschuldigte machen den Fehler, sich gegenüber der Polizei oder anderen Behörden vorschnell zu äußern. Wie Sie sich im Fall einer Vorladung am besten verhalten, können Sie in unserem Beitrag Vorladung durch die Polizei nachlesen.

II. Das Ermittlungsverfahren (auch Vorverfahren genannt)

Liegen konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vor (Anfangsverdacht gem. § 152 Abs. 2 StPO), muss die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren einleiten. Sie bedient sich dabei regelmäßig der Unterstützung der Polizei zur Durchführung der Ermittlungen.

Ziel des Ermittlungsverfahrens ist es, sowohl belastende als auch entlastende Beweise zu sammeln. Hierzu können unter anderem:

– Zeugen und der Beschuldigte selbst vernommen,

– Beschlagnahmungen und Durchsuchungen durchgeführt sowie

– Sachverständigengutachten eingeholt werden.

Am Ende des Ermittlungsverfahrens prüft die Staatsanwaltschaft, ob ein hinreichender Tatverdacht besteht. Dieser liegt im deutschen Strafrecht vor, wenn eine spätere Verurteilung des Beschuldigten in einer Hauptverhandlung nach Aktenlage wahrscheinlicher ist als ein Freispruch (also mit einer Wahrscheinlichkeit von über 50 %). Reichen die Beweise für eine Anklage nicht aus, wird das Verfahren in der Regel eingestellt. In bestimmten Fällen kann eine Einstellung auch wegen Geringfügigkeit (§ 153 Abs. 1 StPO) oder gegen die Erfüllung bestimmter Auflagen (§ 153a Abs. 1 StPO) erfolgen.

Die Rolle des Strafverteidigers im Ermittlungsverfahren

Ein Strafverteidiger beantragt zunächst Akteneinsicht, um den Tatvorwurf und die vorhandenen Beweismittel umfassend zu sichten. Erst nach Prüfung der Aktenlage lässt sich beurteilen, ob und in welchem Umfang eine Einlassung sinnvoll ist. Diese kann den Ablauf eines Strafverfahrens unter Umständen maßgeblich beeinflussen.

Anschließend entwickelt der Strafverteidiger eine individuelle Verteidigungsstrategie. Je nach Sachlage kann es ratsam sein, zunächst von dem Schweigerecht Gebrauch zu machen, entlastende Beweise vorzulegen, Zeugen zu benennen oder gegenüber der Staatsanwaltschaft eine Stellungnahme abzugeben. Ebenso überprüft der Strafverteidiger, ob die Ermittlungsmaßnahmen rechtmäßig durchgeführt wurden.

III. Das Zwischenverfahren

Erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage, entscheidet nicht automatisch ein Gericht über Schuld oder Unschuld.

Zunächst prüft das zuständige Gericht, ob das von der Staatsanwaltschaft beantragte Hauptverfahren eröffnet wird. Im sogenannten Zwischenverfahren prüft das Gericht, ob ein hinreichender Tatverdacht besteht. Das Zwischenverfahren dient in erster Linie dem Schutz des Angeschuldigten: Es soll verhindern, dass Personen ohne ausreichende Tatsachengrundlage einer öffentlichen Hauptverhandlung ausgesetzt werden. Das Gericht prüft die Anklage der Staatsanwaltschaft dabei als neutrale Instanz. Fehlt es an einem hinreichenden Tatverdacht oder bestehen erhebliche rechtliche oder tatsächliche Zweifel, kann das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen. In diesem Fall kommt es nicht zu einer Hauptverhandlung.

Gelangt das Gericht hingegen zu der Auffassung, dass die Voraussetzungen vorliegen, erlässt es den Eröffnungsbeschluss gem. § 203 StPO. Mit diesem Beschluss wird das Hauptverfahren eröffnet. Zugleich ändert sich die prozessuale Stellung des Betroffenen: Wurde er bis zu diesem Zeitpunkt als Angeschuldigter bezeichnet, gilt er ab Eröffnung des Hauptverfahrens gem. § 157 StPO als Angeklagter.

Auch das Zwischenverfahren bietet wichtige Verteidigungsmöglichkeiten. Nach Zustellung der Anklageschrift erhält der Strafverteidiger Gelegenheit, zur Anklage Stellung zu nehmen und Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorzubringen. Auch hier kann erneut auf Widersprüche im Ermittlungsverfahren hingewiesen werden. Ziel ist es, das Gericht davon zu überzeugen, den Ablauf eines Strafverfahrens zu beeinflussen, etwa indem die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird oder bereits in diesem Stadium eine Einstellung des Verfahrens erfolgt. Gelingt dies, bleibt dem Betroffenen die Hauptverhandlung erspart.

IV. Das Hauptverfahren

Das Hauptverfahren ist der wohl bekannteste Teil, wenn man auf den Ablauf eines Strafverfahrens blickt. Die Hauptverhandlung findet grundsätzlich öffentlich und mündlich statt. Nach Aufruf der Sache werden zunächst die Personalien der/des Angeklagten festgestellt und anschließend die Anklageschrift verlesen.

Es folgt die Beweisaufnahme. Hier können Zeugen und Sachverständige vernommen, Urkunden verlesen sowie weitere Beweismittel ausgewertet werden. Die/der Angeklagte hat dabei jederzeit das Recht zu schweigen.

Nach Abschluss der Beweisaufnahme halten zunächst die Staatsanwaltschaft und anschließend die Strafverteidigung ihre Schlussvorträge (Plädoyers). Dem Angeklagten steht danach das sogenannte letzte Wort zu. Anschließend zieht sich das Gericht zur Beratung zurück und verkündet entweder am selben Tag oder an einem Fortsetzungstermin das Urteil.

V. Rechtsmittel und Vollstreckung

Mit der Urteilsverkündung endet das Strafverfahren nicht zwangsläufig. Unter bestimmten Voraussetzungen können gegen das Urteil Rechtsmittel eingelegt werden, z.B. Berufung oder Revision. Erst wenn das Urteil rechtskräftig geworden ist, beginnt gegebenenfalls die Vollstreckung.

VI. Fazit zum Ablauf eines Strafverfahrens

Ein Strafverfahren besteht aus mehreren aufeinanderfolgenden Verfahrensabschnitten. Gerade die ersten Schritte können den weiteren Verlauf entscheidend beeinflussen. Deshalb sollte bei einem strafrechtlichen Vorwurf möglichst frühzeitig ein Strafverteidiger hinzugezogen werden, der in einem ersten Gespräch noch einmal ausführlich auf den Ablauf eines Strafverfahrens eingehen wird. Durch eine sorgfältige Prüfung der Ermittlungsakte, die Entwicklung einer individuellen Verteidigungsstrategie und die Verteidigung gegen unrechtmäßige Ermittlungsmaßnahmen lassen sich häufig bereits im Ermittlungsverfahren entscheidende Weichen für einen erfolgreichen Ausgang des Verfahrens stellen.

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