Betrug
Ihnen wird Betrug (§ 263 StGB) vorgeworfen?
Wir verteidigen Sie bei diesem Vorwurf.
Gegen Sie wird wegen eines Vorwurfs aus dem Wirtschaftsstrafrecht oder Steuerstrafrecht ermittelt? Sie haben eine Vorladung von der Polizei erhalten oder es wurde schon Anklage gegen Sie erhoben? Wir verteidigen in vermögensstrafrechtlichen Sachverhalten frühzeitig, engagiert und mit dem Fokus auf eine Einstellung des Verfahrens.
Wirtschaftsstrafrechtliche Vorwürfe stehen im Zusammenhang mit dem geschäftlichen Verkehr. Die Sachverhalte haben häufig Unternehmensbezug. Typische Delikte sind Betrug, Untreue, Korruption, Geldwäsche, Insolvenzdelikte und Steuerhinterziehung. Damit verknüpft – und oft „gefährlicher“ als eine mögliche Strafe selbst: die strafrechtliche Einziehung (§§ 73 ff. StGB). Die „Früchte“ einer Tat sollen abgeschöpft werden. In der Praxis versucht die Justiz oft weit darüber hinauszugehen.
Vermögensdelikte sind komplex. Ein Anwalt für Wirtschaftsstrafrecht muss auch im bürgerlichen Recht versiert sein. Zivilrechtliche Fragen begleiten das Verfahren, z.B. die Klärung von Eigentumsverhältnissen, Bestimmung von Vermögensschäden oder Insolvenzgründen. Steuerstrafrecht lässt sich nicht ohne Kenntnisse im materiellen Steuerrecht seriös verteidigen. Wir verfügen über diese Kenntnisse sowie die Erfahrung in komplexen wirtschaftsstrafrechtlichen Angelegenheiten und nehmen uns die nötige Zeit, um uns in Ihren Fall einzuarbeiten.
Gute Strafverteidigung im Vermögens- und Wirtschaftsstrafrecht setzt möglichst frühzeitig an. Dabei gilt es, auf die Staatsanwaltschaft einzuwirken, um eine Anklage und Gerichtsverhandlung zu verhindern. Eine Einstellung des Verfahrens ist unser oberstes Ziel. Bestenfalls ist dies die Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 Abs. 2 StPO) – der „Freispruch“ noch im Ermittlungsverfahren. Gerade in Vermögens- und Wirtschaftsstrafsachen kann ihr Fachanwalt für Strafrecht in geeigneten Fällen aber auch „Deals“ mit der Staatsanwaltschaft aushandeln, sodass das Ermittlungsverfahren gegen Auflage eingestellt wird (§ 153a StPO). Der Vorteil: keine öffentliche Hauptverhandlung mit unsicherem Ausgang. Eine Eintragung im Bundeszentralregister oder Führungszeugnis erfolgt nicht.
Ihnen wird Betrug (§ 263 StGB) vorgeworfen?
Wir verteidigen Sie bei diesem Vorwurf.
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