Je nach Sachverhalt und Schwere der Ihnen vorgeworfenen Straftat, wird Ihnen vom Gericht spätestens für die öffentliche Hauptverhandlung ein Anwalt als Pflichtverteidiger zur Seite gestellt, sofern Sie nicht vorher selbst einen Anwalt (= Wahlverteidiger) beauftragt haben. Dies gilt generell nicht bei kleineren Delikten und ist unabhängig von Ihrem Geldbeutel.
Die Vorteile eines Wahlverteidigers: Sie können zunächst selbst entscheiden, wer Sie vertritt. Eine frühzeitige und umfangreiche Verteidigung bereits im Ermittlungsverfahren wird in aller Regel nur ein Wahlverteidiger leisten können. Haben Anwälte ihr Geschäftsmodell auf Pflichtverteidigungen ausgerichtet, besteht zudem das Risiko, dass die Verteidigung gegenüber Staatsanwaltschaft und Gericht nicht zu unbequem sein darf, da Pflichtverteidiger auch in Zukunft Beiordnungen von Amts wegen erhalten möchten. Das ist aber nicht immer im Interesse des Beschuldigten.
Der buchstäbliche Preis für den Wahlanwalt: Sie müssen mit dem Wahlverteidiger ein Honorar vereinbaren und ihn auch direkt bezahlen. Was viele nicht wissen: Im Falle einer Verurteilung holt sich der Staat das verauslagte Honorar für einen Pflichtverteidiger vom Beschuldigten zurück. Ein Pflichtverteidiger ist also auch nicht grundsätzlich kostenlos.
Unsere Empfehlung: Kümmern Sie sich selbst frühzeitig um einen spezialisierten Anwalt. In vielen Fällen lässt sich durch eine engagierte Verteidigung bereits im Ermittlungsverfahren eine Anklage und Gerichtsverhandlung verhindern. Auch finanziell ist das für Sie der bestmögliche Fall.