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Allgemeines Strafrecht

Versuch beim Raub (§ 22 StGB): Wann beginnt die Strafbarkeit?

Svenja Dörge anwalt strafrecht leipzig
Svenja Dörge

Anwältin für Strafrecht

Veröffentlicht am 11. August 2026
Skulptur von Justitia als Sinnbild für den Versuch beim Raub

Der Bundesgerichtshof zur Abgrenzung zwischen straflosen Vorbereitungshandlungen und strafbarem Versuch beim Raub

Wann beginnt beim Raub die Strafbarkeit und wann befindet sich ein Täter noch im straflosen Vorbereitungsstadium? Mit dieser praxisrelevanten Frage hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Beschluss auseinandergesetzt und die Grenze des unmittelbaren Ansetzens im Sinne von § 22 StGB weiter präzisiert. Für Beschuldigte, Angeklagte und ihre Verteidiger ist die Entscheidung zum Versuch beim Raub von erheblicher Bedeutung, da sie zeigt: Nicht jede geplante und vorbereitete Tat erfüllt bereits die Voraussetzungen eines strafbaren Versuchs.

Der Fall: Fingiertes Kaufangebot als Falle für ein Raubopfer

Der Entscheidung (BGH, Beschluss vom 4. März 2025 – Az. 3 StR 551/24) lag folgender Sachverhalt zugrunde: Zwei Männer schalteten auf der Plattform mobile.de ein fingiertes Verkaufsinserat für einen gebrauchten BMW zum Preis von 15.000 Euro. Um das spätere Opfer zu einem Bargeschäft vor Ort zu bewegen, täuschten sie einen Motorschaden vor. Als Treffpunkt wählten die Beschuldigten gezielt ein abgelegenes Industriegebiet.

Am vereinbarten Ort teilten sich die Männer auf: Einer wartete im Fahrzeug, der andere positionierte sich – bewaffnet mit Pfefferspray – im Eingangsbereich eines Gebäudes. Ihr Plan: den vermeintlichen Käufer nach dessen Ankunft zu überfallen und das mitgeführte Bargeld zu erbeuten.

Als schließlich ein Fahrzeug mit zwei Insassen eintraf, zögerten die Beschuldigten. Sie waren sich unsicher, ob es sich tatsächlich um den erwarteten Käufer handelte und ob dieser überhaupt Bargeld bei sich führte. Nach kurzer telefonischer Absprache brachen sie ihr Vorhaben ab. Die potenziellen Opfer verließen ihr Fahrzeug nicht – es kam zu keinem Angriff, keiner Drohung und keiner Kontaktaufnahme.

Die Entscheidung des BGH: Kein versuchter Raub

Das Landgericht Koblenz hatte die Angeklagten zunächst wegen versuchten besonders schweren Raubes in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Der BGH hob dieses Urteil auf und entschied über die Problematik Versuch beim Raub. Schließlich verneinte der BGH einen strafbaren Versuch – sowohl aus subjektiven als auch aus objektiven Gründen.

Justitia als Skulptur

Subjektiv: Kein endgültiger Tatentschluss

Nach Auffassung des BGH fehlte den Angeklagten das für einen Versuch beim Raub erforderliche „Jetzt-geht’s-los“-Moment. Sie befanden sich noch in einer Phase der Überlegung und Lagebewertung, da unklar war, ob der richtige Käufer eingetroffen war und ob dieser überhaupt Bargeld mit sich führte. Gerade die telefonische Rücksprache und der anschließende Abbruch der Aktion sprächen gegen eine gefestigte Ausführungshaltung. Ein bloßer Tatentschluss genügt für die Versuchsstrafbarkeit nicht. Vielmehr ist erforderlich, dass die Schwelle zur eigentlichen Tatausführung bereits überschritten wurde.

Objektiv: Opfer noch nicht in der Gefahrenzone

Auch objektiv fehlte es an einem unmittelbaren Ansetzen zur Tat. Zwar befand sich einer der Beschuldigten bereits bewaffnet am Tatort, doch das potenzielle Opfer hatte sein Fahrzeug noch nicht verlassen und damit die sogenannte Gefahrenzone nicht betreten – jenen Bereich, in dem sich die Tatbestandsverwirklichung ohne weitere Zwischenschritte unmittelbar realisieren kann. Erst mit dem Aussteigen des Opfers wäre eine konkrete Gefährdungslage entstanden. Solange sich das Opfer in einem geschützten Bereich (hier: dem Fahrzeug) befindet und der Täter keine unmittelbar in den Angriff übergehende Handlung beginnt, liegt kein Versuch im Sinne des § 22 StGB vor.

Juristische Einordnung: Warum diese Entscheidung zum Versuch beim Raub wichtig ist

Der BGH bestätigt mit seinem Beschluss einen zentralen Grundsatz des Versuchsstrafrechts: Weder bewaffnetes Bereitsein am Tatort noch vorbereitende Täuschungshandlungen führen automatisch zur Versuchsstrafbarkeit. Entscheidend ist stets das Zusammentreffen von zwei Voraussetzungen:

  • einem endgültigen Entschluss zur Tatausführung und
  • einer Handlung, die ohne relevante Zwischenschritte unmittelbar in die Tatbestandsverwirklichung übergeht.

Der BGH stellt zudem klar, dass die bloße Anwesenheit in Tatortnähe und eine angespannte Situation allein für einen Versuch beim Raub nicht ausreichen. Selbst wenn sich die Lage für die Täter subjektiv bereits bedrohlich oder ausführungsnah anfühlt, muss objektiv eine konkrete Gefährdung des Opfers vorliegen. Damit stellt der BGH sicher, dass die Strafbarkeit nicht bereits in rein gedankliche Vorbereitungsphasen hineinreicht – eine klare Absage an Tendenzen zu einem reinen Gesinnungsstrafrecht.

Fazit: Klare Grenze zwischen Vorbereitung und Versuch

Der Beschluss des BGH bestätigt die klassische Lehre: Zwischen strafloser Vorbereitung und strafbarem Versuch beim Raub verläuft eine scharfe Grenze. Strafbarkeit beginnt erst dort, wo der Täter ohne wesentliche Zwischenschritte zur Tat schreitet und das Opfer konkret gefährdet wird. Ein bloßer Tatplan oder taktisches Bereithalten – selbst bewaffnet und am Tatort – reichen dafür nicht aus.

Für die strafrechtliche Praxis ist diese Entscheidung ein wichtiger Maßstab bei der Prüfung des Versuchsbeginns nach § 22 StGB – sowohl in der juristischen Ausbildung als auch in der konkreten Verteidigung gegen den Vorwurf eines versuchten Raubes.

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