Anwälte für Sexualstrafrecht in Lüneburg
Ein Vorwurf im Sexualstrafrecht kann von einer Sekunde auf die andere Ihr gesamtes Leben erschüttern – beruflich, privat und gesellschaftlich. Als spezialisierte Anwälte für Sexualstrafrecht in Lüneburg verteidigen wir Sie entschlossen, diskret und ohne Vorverurteilung, wenn es um Vorwürfe nach §§ 174 ff., 177 oder 184 StGB geht. Wir kämpfen von der ersten Stunde an konsequent für Ihre Rechte – mit dem Ziel, Ihnen Ihre Zukunft zu bewahren. Vereinbaren Sie jetzt einen Termin für eine unverbindliche und kostenfreie Erstberatung.

Spezialisierte Fachanwälte für Sexualstrafrecht
Was uns auszeichnet.
Schnelle Terminvergabe
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Höchste fachliche Kompetenz
Unsere Fachanwälte für Strafrecht sind als F.A.Z. TOP Anwälte 2026 ausgezeichnet.
Individuelle Betreuung
Anwaltliche Beratungen telefonisch, via Zoom-Videotelefonie oder persönlich vor Ort in Lüneburg.
Unsere Mandanten haben es erlebt. Hier erzählen sie davon.
Ihre Fachanwälte für Strafrecht
Bestens spezialisiert auf Sexualstrafrecht. Bundesweit für Sie im Einsatz.

Philipp Hillingmeier
Als Anwalt für Sexualstrafrecht verteidigt Rechtsanwalt Hillingmeier schwerpunktmäßig im Sexualstrafrecht in Lüneburg – häufig in „Aussage-gegen-Aussage“-Konstellationen oder im Zusammenhang mit inkriminierten Daten (§§ 184b, 184c StGB).

Svenja Dörge
Rechtsanwältin Svenja Dörge ist Fachanwältin und Anwältin für Sexualstrafrecht, bei der nicht nur juristische Exzellenz, sondern der Mensch im Mittelpunkt steht. Zu ihren Schwerpunkten gehört ebenfalls die Verteidigung bei Vorwürfen aus dem Sexualstrafrecht in allen Verfahrensabschnitten und an jedem Gericht in Lüneburg.
Strafverteidigung beim Vorwurf von Sexualstraftaten in Lüneburg
Bei uns sind Sie in den besten Händen: Wir verfügen über umfassende Expertise in der Verteidigung bei sämtlichen Sexualdelikten – von § 174 über § 177 bis § 184 StGB und darüber hinaus. Unabhängig von der Schwere oder Komplexität Ihres Falls begleiten wir Sie mit voller fachlicher Kompetenz und persönlichem Engagement durch das gesamte Verfahren in Lüneburg und Umgebung.
Vertrauensvolle Zusammenarbeit
Gerade bei Vorwürfen im Sexualstrafrecht ist absolutes Vertrauen zwischen Mandant und Verteidiger unverzichtbar – deshalb behandeln wir jeden Fall mit höchster Diskretion und Vertraulichkeit. Alle Gespräche und Unterlagen unterliegen strengster Verschwiegenheit, sodass Sie sich uns ohne Vorbehalte anvertrauen können. Wir begegnen Ihnen dabei stets respektvoll, unvoreingenommen und auf Augenhöhe – unabhängig davon, worum es in Ihrem Fall geht. So schaffen wir die Basis für eine offene und vertrauensvolle Zusammenarbeit, die Ihre Verteidigung von Anfang an stärkt.
Verteidigung bei Falschaussagen
Gerade im Sexualstrafrecht kommt es immer wieder vor, dass Vorwürfe unbegründet oder bewusst falsch erhoben werden – mit gravierenden Folgen für die Betroffenen. Wir prüfen jeden Fall akribisch, hinterfragen Aussagen kritisch und decken Widersprüche sowie Ungereimtheiten in der Beweisführung konsequent auf. Mit forensischer Genauigkeit und der notwendigen Erfahrung in Lüneburg setzen wir uns entschlossen dafür ein, dass zu Unrecht Beschuldigte freigesprochen werden. So schützen wir Ihre Rechte, Ihren Ruf und Ihre Zukunft vor den weitreichenden Folgen einer falschen Anschuldigung.
Spezialmaterie: Kinderpornographie
Der Vorwurf des Umgangs mit „Kinderpornographie“ gem. § 184b StGB (bzw. „Jugendpornographie“ gem. § 184c StGB) ist besonders heikel. Gegenstand sind hier sog. „inkriminierten Daten“. Von einem Ermittlungsverfahren erfährt ein Beschuldigter meistens erst durch eine unangekündigte Hausdurchsuchung von der Polizei Lüneburg (nach einem Hinweis durch die US-amerikanische Organisation „NCMEC“). Wir sind spezialisiert auf diese Verfahren und verteidigen ohne Vorurteile.
Lesen hier mehr zur Verteidigung beim Vorwurf „Kinderpornographie“ (§ 184b StGB).
Delikte aus dem Sexualstrafrecht im Überblick
§ 177 StGB
Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung
177 StGB erfasst sexuelle Handlungen gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person — von der einfachen bis zur qualifizierten Tatbegehung (u.a. auch der Vorwurf Vergewaltigung). Der Strafrahmen beginnt dann bei Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren. Dies ist gleichzeitig auch die Grenze, bis zu der Strafen zur Bewährung ausgesetzt werden können. Es geht also oft um den Erhalt der Freiheit.
Verfahren dieser Art beruhen häufig auf „Aussage-gegen-Aussage“-Konstellationen. Die Verteidigung prüft insbesondere die Aussagekonstanz, suggestive Beeinflussungen, die zur Anzeige führen können und mögliche Motivlagen.
184i StGB
Sexuelle Belästigung
Erfasst wird das körperliche Berühren einer anderen Person in sexuell bestimmter Weise, um sie dadurch zu belästigen. Die Grenze zu einer straflosen, wenn auch unangemessenen Berührung ist im Einzelfall oft eng — hier kommt es häufig auf die konkrete Beweislage an.
Gerade bei Vorwürfen aus dem Arbeits- oder Freizeitumfeld lohnt eine frühzeitige anwaltliche Einordnung, bevor gegenüber Dritten oder dem Arbeitgeber Stellung genommen wird.
§ 176 ff. StGB
Sexueller Missbrauch von Kindern
Vorwürfe nach § 176 StGB und § 176c StGB wiegen strafrechtlich besonders schwer und werden von den Ermittlungsbehörden mit hoher Priorität bearbeitet. Der Gesetzgeber sieht Mindeststrafen vor, die im Falle der Annahme eines hinreichenden Tatverdachts zur Anklage zum Strafgericht (Schöffengericht oder Landgericht) zwingen. Umso wichtiger ist es, den Tatverdacht – wo immer möglich – insgesamt anzugreifen.
Problematisch ist regelmäßig die Aussagequalität kindlicher Zeugen sowie die Frage, wie Anhörungen dokumentiert und verwertet wurden. Bei ermittlungsrichterlichen, videodokumentierten Vernehmungen haben wir als Fachanwälte für Strafrecht ein Anwesenheits- und Fragerecht.
§ 174 StGB
Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen
§ 174 StGB stellt den sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen unter Strafe – etwa gegenüber Kindern, Jugendlichen oder Personen, die dem Täter zur Erziehung, Ausbildung oder Betreuung anvertraut sind. Erfasst werden dabei besondere Vertrauens- und Abhängigkeitsverhältnisse, etwa zwischen Eltern und Kindern, Lehrern und Schülern oder in Pflege- und Betreuungsverhältnissen. Ein Verstoß gegen § 174 StGB kann mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren geahndet werden – die genauen Voraussetzungen und Strafrahmen hängen stark vom Einzelfall ab. Gerade wegen der Komplexität dieser Vorschrift und der oft schwierigen Beweislage ist eine frühzeitige, spezialisierte anwaltliche Beratung entscheidend. Als erfahrene Strafverteidiger prüfen wir Ihren Fall im Zusammenhang mit § 174 StGB sorgfältig und entwickeln eine passgenaue Verteidigungsstrategie.
§ 183 StGB
Exhibitionistische Handlungen
§ 183 StGB stellt exhibitionistische Handlungen eines Mannes unter Strafe. Viele Betroffene unterschätzen, dass bereits eine einzelne, situative Handlung strafrechtlich relevant sein kann — ebenso wie die verbreitete Fehlannahme, ein ärztliches Attest allein schütze automatisch vor Strafe.
Häufig kommt eine Verfahrenseinstellung gegen Auflagen (z.B. Geldauflage oder therapeutische Weisung) in Betracht — die Erfolgsaussichten hängen stark vom Einzelfall und der Vorgeschichte ab.
§ 184b, § 184c StGB
Handlungen mit Kinder- und Jugendpornographie
§ 184b StGB stellt das Verbreiten, den Erwerb und den Besitz kinderpornografischer Inhalte unter Strafe, § 184c StGB die entsprechenden jugendpornografischen Inhalte. Verfahren entstehen heute überwiegend durch automatisierte Meldungen von Cloud- und Messenger-Anbietern durch das US-amerikanische NCMEC (National Center for Missing and Exploited Children) an das BKA, die häufig zu einer Hausdurchsuchung führen, bevor die betroffene Person überhaupt von einem Verfahren weiß.
Bereits der Besitz eines einzelnen Bildes kann tatbestandlich erfasst sein. Zugleich gibt es rechtlich bedeutsame Abgrenzungsfragen — etwa automatisch zwischengespeicherte Dateien (Cache-Speicher), ungewollte Gruppenchat-Inhalte oder die Reichweite eines Anfangsverdachts. Diese Fragen entscheiden häufig über Einstellung, Diversion oder Anklage.
FAQ
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