Das Gesetz sieht bei einem sexuellen Übergriff (§ 177 Abs. 1 StGB) einen Strafrahmen von 6 Monaten bis 5 Jahre Freiheitsstrafe vor. Kommt Gewalt oder die Drohung mit Gewalt hinzu (§ 177 Abs. 5 StGB) erhöht sich die Mindeststrafe auf ein Jahr Freiheitsstrafe. Eine Vergewaltigung (§ 177 Abs. 6 StGB) wird nicht unter 2 Jahren Freiheitsstrafe bestraft.
Spätestens wenn Sie erfahren, dass ein Strafverfahren gegen Sie eingeleitet wurde, sollten Sie sich möglichst schnell an einen auf Betäubungsmittelstrafrecht spezialisierten Strafverteidiger wenden. Ein Strafverfahren kann durchaus Ihre berufliche und/oder private Existenz gefährden. Umso wichtiger ist es, dass Sie von Anfang an alle Mittel nutzen, um sich bestmöglich zu verteidigen. Aufgrund der komplexen Rechtslage im Betäubungsmittelstrafrecht kann der Verzicht auf einen spezialisierten Anwalt erhebliche Nachteile mit sich bringen.