Ein zentraler Ansatzpunkt der Verteidigung liegt in der kritischen Analyse von Zeugenaussagen – insbesondere, wenn Kinder als Zeugen auftreten. Kindliche Zeugen sind in besonderem Maße anfällig für unbewusste Beeinflussung: Erwartungsdruck bei Befragungen, die unbewusste Übernahme fremder Schilderungen als vermeintlich eigene Erinnerung oder der Einfluss therapeutischer Gespräche können die Aussagequalität erheblich beeinträchtigen und im Extremfall zu inhaltlich unzutreffenden Aussagen führen.
In Ermittlungsverfahren mit kindlichen Zeugen sind richterliche Vernehmungen am Amtsgericht Leipzig, die per Video dokumentiert werden, üblich. Wir nehmen an diesen Vernehmungen grundsätzlich teil, achten bei der Befragung auf suggestive Einflussnahme und machen von unserem Fragerecht aktiv Gebrauch. Im Anschluss werten wir die Aussage aussagepsychologisch aus und legen etwaige Glaubhaftigkeitsmängel offen und nachvollziehbar dar.
Gelingt es, einen hinreichenden Tatverdacht zu widerlegen, mündet dies in eine Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO – was einem Freispruch bereits auf Ebene des Ermittlungsverfahrens gleichkommt, noch bevor es überhaupt zu einer Anklage oder Hauptverhandlung kommt.
Lässt sich der hinreichende Tatverdacht entkräften, folgt die Verfahrenseinstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO – gleichbedeutend mit einem „Freispruch“ auf Ebene des Ermittlungsverfahrens, bevor eine Anklage oder öffentliche Hauptverhandlung stattfindet.