Deep-Fakes und Strafrecht: Wann sind Deepfakes strafbar?

Anwältin für Strafrecht

Ein Foto, das nie aufgenommen wurde. Ein Video, in dem eine Person etwas sagt, was sie tatsächlich nie gesagt hat. Oder eine pornografische Darstellung, die täuschend echt aussieht, obwohl die abgebildete Person niemals daran beteiligt war.
Mithilfe künstlicher Intelligenz lassen sich sogenannte Deep-Fakes inzwischen mit vergleichsweise geringem Aufwand erstellen. Strafrechtlich besonders relevant sind Fälle, in denen reale Personen ohne ihre Einwilligung in kompromittierenden oder sexualisierten Situationen dargestellt werden.
Doch wann sind Deep-Fakes strafbar? Und welche Straftatbestände können bereits nach geltendem deutschen Strafrecht greifen?
Der Gesetzgeber arbeitet derzeit an einer Erweiterung des strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt. Diskutiert werden unter anderem Änderungen des § 184k StGB und ein neuer § 201b StGB-E, der persönlichkeitsverletzende Deepfakes und vergleichbare digitale Manipulationen erfassen soll.
Was ist ein Deep-Fake?
Der Begriff Deep-Fake setzt sich aus „Deep“ – als Hinweis auf Deep Learning, eine Methode des maschinellen Lernens – und „Fake“ für Fälschung zusammen.
Als Deepfakes werden grundsätzlich mit Methoden der Künstlichen Intelligenz (KI) manipulierte oder erzeugte Medieninhalte bezeichnet. Dazu gehören beispielsweise Fotos, Videos und Audioaufnahmen. Das Besondere: Die Manipulation kann inzwischen so realistisch sein, dass sie für Betrachter nicht ohne Weiteres oder überhaupt nicht als Fälschung erkennbar ist.
Die technischen Möglichkeiten reichen mittlerweile weit über den bloßen Austausch eines Gesichts in einem bestehenden Video hinaus. Generative KI kann Bilder vollständig neu erzeugen, Stimmen imitieren und realistisch wirkende Videos erstellen.
Die Erstellung eines Deep-Fakes ist allerdings nicht automatisch strafbar. Entscheidend sind insbesondere der konkrete Inhalt, die Art der Herstellung und vor allem die weitere Verwendung des manipulierten oder künstlich erzeugten Inhalts.
Wann sind Deep-Fakes nach deutschem Strafrecht strafbar?
Einen eigenständigen, allgemein geltenden Straftatbestand für Deep-Fakes gibt es bislang nicht. Das bedeutet jedoch nicht, dass Deepfakes generell straflos sind.
Je nach Inhalt und Verwendung können bereits heute unterschiedliche Vorschriften des Strafgesetzbuchs (StGB) oder des Kunsturhebergesetzes (KunstUrhG) einschlägig sein. Welche Strafbarkeit konkret vorliegt, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab.
Besonders relevant sind unter anderem die §§ 185 ff. StGB, § 201a StGB, § 184k StGB, § 33 KunstUrhG und – bei entsprechenden Täuschungshandlungen – § 263 StGB.
Deep-Fakes und § 201a StGB
§ 201a StGB stellt bestimmte unbefugte Bildaufnahmen sowie deren Gebrauch oder Zugänglichmachen unter Strafe. Erfasst werden insbesondere Bildaufnahmen, die den höchstpersönlichen Lebensbereich einer Person verletzen.
Bei vollständig KI-generierten Darstellungen kann die Vorschrift jedoch an ihre Grenzen stoßen. Sie knüpft grundsätzlich an eine Bildaufnahme an. Wird eine intime Situation vollständig künstlich erzeugt, hat das dargestellte Geschehen tatsächlich nie stattgefunden und wurde dementsprechend auch nicht aufgenommen.
Gerade bei vollständig künstlich erzeugten sexualisierten Deep-Fakes stellt sich deshalb die Frage, ob die Voraussetzungen des § 201a StGB überhaupt erfüllt sind.
Deep-Fakes und § 184k StGB
§ 184k StGB schützt unter anderem vor bestimmten unbefugten Aufnahmen des Intimbereichs und erfasst beispielsweise das sogenannte „Upskirting“.
Auch hier setzt der bisherige Tatbestand grundsätzlich eine Aufnahme voraus. Bei einem vollständig künstlich erzeugten Deep-Fake kann daher eine vergleichbare Abgrenzungsfrage entstehen: Der dargestellte Intimbereich wurde möglicherweise nie tatsächlich aufgenommen.
Für sexualisierte Deep-Fakes ist deshalb insbesondere die geplante Erweiterung des § 184k StGB von Bedeutung.
Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung
Auch die Ehrschutzdelikte nach §§ 185 ff. StGB können bei Deep-Fakes eine Rolle spielen.
Das kommt insbesondere dann in Betracht, wenn durch eine manipulierte Bild-, Video- oder Tonaufnahme der Eindruck entsteht, eine Person habe tatsächlich eine bestimmte kompromittierende oder sexuelle Handlung vorgenommen oder eine bestimmte Äußerung getätigt.
Je nach konkreter Darstellung können beispielsweise eine Beleidigung (§ 185 StGB), üble Nachrede (§ 186 StGB) oder Verleumdung (§ 187 StGB) in Betracht kommen.
Diese Vorschriften schützen allerdings in erster Linie die persönliche Ehre. Das besondere Unrecht eines sexualisierten Deep-Fakes – also die künstliche Darstellung einer realen Person in einem sexuellen Kontext gegen deren Willen – wird dadurch nicht in jeder Konstellation vollständig erfasst.
Deep-Fakes und das Recht am eigenen Bild
Wird ein Deep-Fake ohne Einwilligung der erkennbaren Person verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt, kann auch § 33 KunstUrhG in Verbindung mit §§ 22, 23 KunstUrhG relevant sein.
Die Vorschriften schützen grundsätzlich das Recht am eigenen Bild. Allerdings liegt der Schwerpunkt auf der Verbreitung und öffentlichen Zurschaustellung von Bildnissen. Die bloße Herstellung eines Deep-Fakes wird dadurch grundsätzlich nicht erfasst.
Gerade diese Unterscheidung zwischen Herstellung und Weitergabe kann bei Deep-Fakes strafrechtlich von erheblicher Bedeutung sein.
Deep-Fakes und Betrug
Deep-Fakes können auch eingesetzt werden, um über die Identität einer Person zu täuschen.
Denkbar sind beispielsweise KI-generierte Videoanrufe oder täuschend echt imitierte Stimmen, mit denen sich Täter als Angehörige, Vorgesetzte oder andere Personen ausgeben und eine Zahlung veranlassen.
Je nach konkreter Gestaltung kann eine Strafbarkeit wegen Betrugs gemäß § 263 StGB in Betracht kommen. Entscheidend ist dabei unter anderem, ob die für einen Betrug erforderliche Täuschung über Tatsachen und die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind.
Welche Gesetzesänderungen zu Deep-Fakes sind geplant?
Der strafrechtliche Umgang mit Deep-Fakes befindet sich derzeit in Bewegung. Neben früheren Gesetzesinitiativen liegt inzwischen ein Entwurf des Bundesjustizministeriums zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt vor. Vorgesehen sind unter anderem Änderungen des § 184k StGB und ein neuer § 201b StGB.
Daneben hat der Deutsche Bundestag 2026 auch einen Gesetzentwurf zur Änderung des § 184k StGB beraten, der bildbasierte sexualisierte Gewalt und insbesondere technisch manipulierte Darstellungen stärker erfassen soll.
Erweiterung des § 184k StGB
Der aktuelle Reformvorschlag sieht unter anderem vor, den Schutz vor bildbasierter sexualisierter Gewalt auszuweiten.
Für Deep-Fakes besonders relevant ist die geplante Regelung des § 184k Abs. 1 Nr. 4 StGB-E. Danach soll unter bestimmten Voraussetzungen auch das unbefugte Verändern einer Bildaufnahme mittels eines Computerprogramms erfasst werden, wenn dadurch der Anschein entsteht, dass sexuelle Handlungen oder bestimmte unbekleidete Intimbereiche einer anderen Person abgebildet werden.
Damit könnte insbesondere eine bislang problematische Konstellation erfasst werden, in der beispielsweise das Gesicht einer realen Person in eine sexualisierte Darstellung eingefügt wird.
Der genaue Anwendungsbereich hängt jedoch vom endgültigen Gesetzeswortlaut ab. Bereits im Rahmen der bisherigen Diskussion wurde darauf hingewiesen, dass bestimmte KI-generierte oder manipulierte Darstellungen nicht ohne Weiteres unter die geplante Regelung fallen könnten.
Neuer § 201b StGB gegen persönlichkeitsverletzende Deep-Fakes
Daneben soll mit § 201b StGB-E ein eigenständiger Straftatbestand für bestimmte persönlichkeitsverletzende digitale Fälschungen geschaffen werden.
Nach dem aktuellen Entwurf soll die Vorschrift insbesondere Fälle erfassen, in denen ein mittels Computerprogramm hergestellter oder veränderter Bild-, Video- oder Audioinhalt den Anschein erweckt, ein tatsächliches Geschehen in Bezug auf eine andere Person wiederzugeben, und geeignet ist, deren Ansehen erheblich zu schädigen.
Der Anwendungsbereich soll dabei nicht auf sexualisierte Deep-Fakes beschränkt sein. Erfasst werden könnten beispielsweise auch manipulierte Videos oder Tonaufnahmen, die einer Person Äußerungen oder Handlungen zuschreiben, die tatsächlich nie stattgefunden haben.
Wichtig ist: Nach dem Entwurf soll nicht bereits die bloße Herstellung eines solchen Deep-Fakes unter § 201b StGB-E fallen. Die geplante Strafbarkeit knüpft insbesondere an das unbefugte Zugänglichmachen an.
Auch die Anforderungen an den Täuschungscharakter und die erhebliche Beeinträchtigung des Ansehens sind für die spätere Anwendung der Vorschrift von zentraler Bedeutung.
Sind Deep-Fakes also schon heute strafbar?
Deep-Fakes sind nach geltendem Recht nicht generell straflos. Je nach Inhalt und Verwendung können bereits heute unterschiedliche Straftatbestände erfüllt sein.
In Betracht kommen insbesondere:
- Beleidigung, üble Nachrede oder Verleumdung nach §§ 185 ff. StGB,
- bestimmte Verletzungen des höchstpersönlichen Lebensbereichs nach § 201a StGB,
- Verstöße gegen § 184k StGB,
- Verstöße gegen das Recht am eigenen Bild nach §§ 22, 23, 33 KunstUrhG,
- Betrug nach § 263 StGB,
- je nach Einzelfall auch weitere Straftatbestände.
Gleichzeitig bestehen bei bestimmten Formen künstlich erzeugter und manipulierter Inhalte Abgrenzungsprobleme. Das gilt insbesondere dann, wenn der geltende Straftatbestand an eine tatsächlich vorgenommene Bildaufnahme anknüpft, obwohl der dargestellte Inhalt vollständig künstlich erzeugt wurde.
Fazit: Deep-Fakes und Strafbarkeit
Deep-Fakes können bereits nach geltendem deutschen Strafrecht strafbar sein.Entscheidend sind der konkrete Inhalt, die betroffene Person, die Art der Manipulation und insbesondere die Frage, wie der Deep-Fake verwendet oder verbreitet wurde.
Besonders deutlich zeigen sich die rechtlichen Herausforderungen bei sexualisierten Deep-Fakes. Hier können bestehende Vorschriften an ihre Grenzen stoßen, wenn beispielsweise eine vollständig künstliche Darstellung erzeugt wird, die nie als reale Aufnahme existiert hat.
Mit den geplanten Änderungen des § 184k StGB und der Einführung eines neuen § 201b StGB soll der strafrechtliche Schutz vor bestimmten digitalen Manipulationen erweitert werden. Die aktuellen Entwürfe zeigen zugleich, dass die rechtliche Einordnung von Deep-Fakes auch künftig von zahlreichen Abgrenzungsfragen abhängen wird.
Für die strafrechtliche Bewertung kommt es deshalb stets auf den konkreten Einzelfall an. Wer einen Deep-Fake erstellt, verbreitet oder davon betroffen ist, sollte frühzeitig von einem Fachanwalt für Strafrecht prüfen lassen, welche strafrechtlichen Konsequenzen bestehen. Sofern Sie bereits eine Vorladung als beschuldigte Person in einem Strafverfahren erhalten haben, erfahren Sie hier mehr.
