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Sexualstrafrecht

Bundesgerichtshof hebt in aktueller Entscheidung Urteil des Landgerichts Lüneburg bei „Aussage-gegen-Aussage“-Fall auf

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Philipp Hillingmeier

Anwalt für Strafrecht

Veröffentlicht am 24. Mai 2024
Schreibtisch mit kleiner Waage

In einer aktuellen Entscheidung hebt der Bundesgerichtshof ein Urteil des Landgerichts Lüneburg in einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation auf (BGH, Beschluss vom 20.2.2024 – 6 StR 37/24). Der Angeklagte wurde wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung vom Landgericht zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Das Urteil hatte in der Revision keinen Bestand. 

In ständiger Rechtsprechung sind in einer Aussage-gegen-Aussage Konstellation besonders hohe Anforderungen an die Würdigung der belastenden Aussage zu stellen (lesen Sie ausführlich dazu unseren Blogbeitrag zum Thema). Dabei kommt der Prüfung der Aussagekonstanz besonders hohe Bedeutung zu (vgl. nur BGH, Urteil vom 30.7.1999 – 1 StR 618/98, BGHSt 45, 164, 172). Die verschiedenen Aussagen des Zeugen sind auf Übereinstimmungen, Widersprüche, Ergänzungen und Auslassungen hin zu überprüfen. Dafür ist aber erforderlich, dass die Angaben im Urteil auch hinreichend detailliert darstellt werden. Den Anforderungen daran wurde das Urteil des Landgerichts Lüneburg nicht gerecht.

Die Urteilsgründe ließen nicht erkennen, wann und wie die Tatvorwürfe in das Ermittlungsverfahren gelangten. Das Landgericht Lüneburg hielt es nicht für nötig, die Äußerung des Hauptbelastungszeugen gegenüber den Strafverfolgungsbehörden darzustellen. So konnte die Schlussfolgerung des Landgerichts, die aussageübergreifende Konstanz spreche hier für die Glaubhaftigkeit der Aussage, nicht überprüft werden.

Die Aufhebung des Urteils war zwingende Folge. Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass gerade aufgrund der schwierigen Ausgangslage der Verteidigung in Aussage-gegen-Aussage-Fällen eine eine besonders umfassende Würdigung des gesamten Akteninhalts notwenig ist.

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