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Sexualstrafrecht

Exhibitionistische Handlungen: Welche Strafe droht bei einer Anzeige und wie sollten sich Beschuldigte verhalten?

anwalt strafrecht leipzig Phillip Hillingmeier
Philipp Hillingmeier

Anwalt für Strafrecht

Veröffentlicht am 3. November 2026
Person in Handschellen symbolisiert exhibitionistische Handlungen

Der Tatvorwurf exhibitionistische Handlungen kann für Betroffene weitreichende Folgen haben. Ob im Park, in öffentlichen Verkehrsmitteln, auf einem Parkplatz oder aus einem Fahrzeug heraus: Wer beschuldigt wird, vor einer anderen Person sein Geschlechtsteil entblößt zu haben, muss unter Umständen mit einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren rechnen.

Beschuldigte stehen zunächst einmal vor der Frage, ob einer polizeilichen Vorladung nachgekommen werden muss, welche Strafe droht und ob eine Verurteilung im Führungszeugnis erscheint.

Der folgende Beitrag erläutert die Tatbestandsvoraussetzungen einer exhibitionistischen Handlung, die möglichen strafrechtlichen Konsequenzen und die wichtigsten Verteidigungsmöglichkeiten. Außerdem erfahren Beschuldigte, wie sie sich bei einer Anzeige, einer polizeilichen Vorladung oder einem bereits zugestellten Strafbefehl verhalten sollten.

1. Wann liegen exhibitionistische Handlungen nach § 183 StGB vor?

Der Vorwurf exhibitionistische Handlungen ist in § 183 StGB geregelt. Danach macht sich ein Mann strafbar, wenn er eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt.

Eine Besonderheit des Straftatbestandes besteht darin, dass § 183 Abs. 1 StGB ausdrücklich nur Männer als Täter erfasst. Bei Frauen können unter bestimmten Voraussetzungen andere strafrechtliche Vorschriften zur Anwendung kommen.

Exhibitionistische Handlungen im strafrechtlichen Sinne setzen grundsätzlich voraus, dass der Täter sein Geschlechtsteil vor einer anderen Person entblößt, um sich dadurch sexuell zu erregen oder zu befriedigen. Der angestrebte sexuelle Lustgewinn kann bereits im Entblößen selbst liegen oder zusätzlich durch die Beobachtung der Reaktion der betroffenen Person erreicht werden.

Dabei muss es dem Täter gerade um einen sexuellen Lustgewinn gehen. Ein bloßes Vorzeigen des entblößten Geschlechtsteils reicht deshalb nicht in jedem Fall aus. Insbesondere eine Handlung, die ausschließlich der Provokation, Einschüchterung oder Demütigung einer anderen Person dient, erfüllt nicht ohne Weiteres den Tatbestand des § 183 StGB.

Der Bundesgerichtshof hat hierzu klargestellt, dass für eine exhibitionistische Handlung ein durch das Vorzeigen des entblößten Geschlechtsteils angestrebter sexueller Lustgewinn erforderlich ist. Ob eine solche sexuelle Zielrichtung vorliegt oder lediglich eine Provokation beziehungsweise Demütigung beabsichtigt war, muss anhand sämtlicher Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (BGH, Beschluss vom 18. März 2021 – 4 StR 467/20).

Die andere Person muss tatsächlich belästigt werden

Darüber hinaus verlangt § 183 Abs. 1 StGB, dass eine andere Person durch die exhibitionistischen Handlungen belästigt wird.

Eine Belästigung liegt vor, wenn die Handlung das Empfinden der betroffenen Person nicht nur unerheblich beeinträchtigt. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn sie durch die Entblößung erschreckt, schockiert, mit Ekel erfüllt oder erheblich in ihrem Schamgefühl verletzt wird.

Eine bloße Wahrnehmung oder Verwunderung genügt dagegen nicht zwangsläufig. Entscheidend sind die konkreten Auswirkungen des Geschehens auf die betroffene Person.

Der Täter muss vorsätzlich handeln

Auch die subjektiven Voraussetzungen des Tatbestandes sind zu berücksichtigen:

  • Hinsichtlich der Wahrnehmung der Handlung durch eine andere Person ist direkter Vorsatz erforderlich.
  • Hinsichtlich des Belästigungserfolgs genügt bedingter Vorsatz.
  • Die exhibitionistische Handlung muss zudem von der Absicht getragen sein, einen sexuellen Lustgewinn zu erzielen.

Daher reicht es nicht aus, dass sich ein Mann lediglich in Gegenwart einer anderen Person entblößt hat.

Wann ist eine Entblößung nicht strafbar?

Nicht jede Form der Nacktheit in der Öffentlichkeit erfüllt den Tatbestand des § 183 StGB.

So kann beispielsweise eine zufällige Entblößung beim Umziehen, eine medizinisch bedingte Situation oder eine Entblößung ohne entsprechende sexuelle Zielrichtung strafrechtlich anders zu beurteilen sein.

Auch wenn ein Mann sein Geschlechtsteil bewusst zeigt, bedeutet dies nicht automatisch, dass exhibitionistische Handlungen im Sinne des § 183 StGB vorliegt. Fehlt es an der erforderlichen sexuellen Zielrichtung oder an einer vorsätzlichen Belästigung einer anderen Person, kann eine Strafbarkeit nach dieser Vorschrift ausscheiden.

Gerade diese Abgrenzung kann im Ermittlungsverfahren eine entscheidende Rolle spielen.

2. Warum setzen exhibitionistische Handlungen nur Männer als Täter voraus?

Eine Besonderheit des § 183 StGB ist die ausdrückliche Beschränkung des Täterkreises auf Männer.

Der Gesetzgeber hat die Vorschrift als sogenanntes Sonderdelikt ausgestaltet. Anders als bei den meisten anderen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung kann deshalb nicht jede Person Täter des § 183 Abs. 1 StGB sein.

Die geschlechtsspezifische Ausgestaltung geht auf die Strafrechtsreform der 1970er-Jahre zurück. Der Gesetzgeber stützte sich seinerzeit auf kriminologische Annahmen, wonach exhibitionistisches Verhalten überwiegend von Männern ausgehe und entsprechende Handlungen von Frauen deutlich seltener vorkämen.

Diese gesetzgeberische Entscheidung ist bis heute umstritten. Kritisiert wird insbesondere, dass der strafrechtliche Schutz vor unerwünschten exhibitionistischen Handlungen von dem Geschlecht der handelnden Person abhängig gemacht wird.

Unabhängig von dieser rechtspolitischen Diskussion gilt jedoch: Solange der Gesetzgeber die Vorschrift nicht ändert, ist § 183 Abs. 1 StGB auf männliche Täter beschränkt.

3. Ist die Beschränkung des § 183 StGB auf Männer verfassungsgemäß?

Mit der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der geschlechtsspezifischen Ausgestaltung hat sich auch das Bundesverfassungsgericht befasst.

In seinem Beschluss vom 22. März 1999 (Az. 2 BvR 398/99) hat die 2. Kammer des Zweiten Senats die Verfassungsbeschwerde eines wegen exhibitionistischer Handlungen verurteilten Mannes nicht zur Entscheidung angenommen.

Das Gericht sah insbesondere keinen hinreichend dargelegten Verstoß gegen das Übermaßverbot. Auch das Tatbestandsmerkmal der Belästigung wurde nicht als unvereinbar mit dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. 2 GG angesehen.

Die Entscheidung bedeutet allerdings nicht, dass die geschlechtsspezifische Regelung rechtspolitisch unumstritten wäre. Die Frage, ob die unterschiedliche Behandlung männlicher und weiblicher Täter in Bezug auf exhibitionistische Handlungen noch zeitgemäß ist, wird weiterhin diskutiert.

Für die strafrechtliche Praxis bleibt die gesetzliche Beschränkung des § 183 Abs. 1 StGB auf Männer maßgeblich.

4. Können Frauen wegen exhibitionistischer Handlungen bestraft werden?

Frauen können nicht Täterinnen einer exhibitionistischen Handlung nach § 183 Abs. 1 StGB sein. Daraus folgt allerdings nicht, dass eine entsprechende Handlung durch eine Frau generell straflos wäre.

Je nach den konkreten Umständen kommen andere Vorschriften in Betracht.

Erregung öffentlichen Ärgernisses nach § 183a StGB

Insbesondere § 183a StGB kann in Bezug auf weibliche Beschuldigte einschlägig sein. Die Vorschrift ist geschlechtsneutral formuliert und erfasst Personen, die öffentlich sexuelle Handlungen vornehmen und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregen.

Voraussetzung ist allerdings eine sexuelle Handlung im strafrechtlichen Sinne. Eine bloße öffentliche Entblößung genügt hierfür nicht automatisch.

Belästigung der Allgemeinheit nach § 118 OWiG

Unter bestimmten Umständen kann außerdem eine Ordnungswidrigkeit wegen Belästigung der Allgemeinheit nach § 118 OWiG vorliegen.

Auch hierfür müssen die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Nicht jede Nacktheit oder Entblößung im öffentlichen Raum stellt bereits eine grob ungehörige Handlung dar, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen.

Die rechtliche Einordnung hängt daher stets von den konkreten Umständen ab.

5. Anzeige wegen Exhibitionismus: Muss man bei der Polizei aussagen?

Wem exhibitionistische Handlungen vorgeworfen werden, möchte den Vorwurf häufig möglichst schnell aufklären. Der Wunsch, die eigene Sicht der Dinge zu schildern oder ein mögliches Missverständnis auszuräumen, ist nachvollziehbar.

Aus Sicht der Strafverteidigung ist jedoch zunächst Zurückhaltung geboten.

Beschuldigte haben das Recht, zur Sache zu schweigen. Sie müssen sich gegenüber der Polizei nicht zum Tatvorwurf äußern. Dieses Schweigerecht darf grundsätzlich auch nicht zu ihrem Nachteil gewertet werden.

Wichtig ist außerdem die Unterscheidung zwischen verschiedenen Vorladungen:

  • Polizeiliche Vorladung: Einer bloßen polizeilichen Vorladung als Beschuldigter muss grundsätzlich nicht Folge geleistet werden.
  • Vorladung der Staatsanwaltschaft: Auf eine entsprechende Ladung besteht grundsätzlich eine Pflicht zum Erscheinen gemäß § 163a Abs. 3 StPO.
  • Gerichtliche Ladung: Auch einer gerichtlichen Ladung muss grundsätzlich Folge geleistet werden.

Die Pflicht zum Erscheinen bedeutet allerdings nicht, dass Beschuldigte Angaben zur Sache machen müssen. Das Schweigerecht bleibt bestehen.

Warum eine Aussage ohne vorherige Akteneinsicht riskant sein kann

Gerade bei einem Vorwurf exhibitionistische Handlungen nach § 183 StGB kommt es auf zahlreiche Einzelheiten an.

Entscheidend kann beispielsweise sein:

  • Ob der Beschuldigte tatsächlich eine andere Person wahrgenommen hat.
  • Ob er davon ausging, dass diese Person die Entblößung sehen konnte.
  • Ob eine sexuelle Motivation vorlag.
  • Ob die betroffene Person tatsächlich belästigt wurde.
  • Welche Aussagen die vermeintlich geschädigte Person gegenüber der Polizei gemacht hat.
  • Ob unabhängige Zeugen oder weitere Beweismittel existieren.

Wer ohne Kenntnis der Ermittlungsakte Angaben macht, kann unbeabsichtigt Tatsachen bestätigen, die später für die Begründung des Tatvorwurfs herangezogen werden.

Deshalb empfiehlt es sich beim Tatvorwurf exhibitionistische Handlungen regelmäßig, zunächst einen im Strafrecht erfahrenen Rechtsanwalt mit der Verteidigung und der Akteneinsicht zu beauftragen. Erst danach lässt sich fundiert beurteilen, ob eine Einlassung sinnvoll ist oder ob das Schweigen die bessere Verteidigungsstrategie darstellt. Mehr dazu erfahren Sie hier.

6. Exhibitionistische Handlungen: Welche Strafe droht?

§ 183 Abs. 1 StGB sieht für exhibitionistische Handlungen eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr vor.

Welche Sanktion im konkreten Fall verhängt wird, hängt insbesondere von folgenden Faktoren ab:

  • den Umständen und der Intensität der Tat,
  • dem Ausmaß der Belästigung,
  • möglichen Vorstrafen,
  • dem Nachtatverhalten,
  • den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten.

Eine Geldstrafe wird in Tagessätzen festgesetzt. Die Höhe eines Tagessatzes richtet sich grundsätzlich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Verurteilten.

Eine Freiheitsstrafe kommt insbesondere bei entsprechend gewichtigen Umständen in Betracht. Ob eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann, richtet sich nach den allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen und gegebenenfalls nach den besonderen Regelungen des § 183 Abs. 3 StGB.

Besonderheit: Strafaussetzung zur Bewährung nach § 183 Abs. 3 StGB

§ 183 Abs. 3 StGB enthält eine besondere Regelung für Fälle, in denen aufgrund einer längeren Heilbehandlung zu erwarten ist, dass der Täter künftig keine exhibitionistischen Handlungen mehr vornehmen wird.

Das Gericht kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe unter diesen Voraussetzungen auch dann zur Bewährung aussetzen, wenn die entsprechende günstige Prognose erst nach einer längeren Heilbehandlung erwartet werden kann.

Die Regelung berücksichtigt damit, dass exhibitionistische Handlungen im Einzelfall mit einem therapeutischen Behandlungsbedarf verbunden sein können.

Daraus folgt allerdings nicht, dass jeder Beschuldigte eine Therapie benötigt oder dass eine begonnene Behandlung automatisch zu einer milderen Strafe führt. Ob therapeutische Maßnahmen sinnvoll und strafrechtlich relevant sind, muss anhand des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden.

7. Steht eine Verurteilung wegen Exhibitionismus im Führungszeugnis?

Neben der eigentlichen Strafe beschäftigt viele Beschuldigte die Frage, ob eine Verurteilung wegen exhibitionistischer Handlungen im Führungszeugnis erscheint und dadurch berufliche Nachteile entstehen können.

Hier muss zwischen dem Bundeszentralregister und dem Führungszeugnis unterschieden werden.

Rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen werden grundsätzlich im Bundeszentralregister erfasst. Allerdings erscheint nicht jede dort gespeicherte Verurteilung auch im Führungszeugnis.

Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen

Nach § 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG wird eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen grundsätzlich nicht in das einfache Führungszeugnis aufgenommen, sofern keine weitere Strafe im Register eingetragen ist.

Für Verurteilungen wegen § 183 StGB gilt jedoch eine wichtige Besonderheit:

§ 183 StGB ist ausdrücklich in § 32 Abs. 5 BZRG aufgeführt. Deshalb greift die genannte Ausnahme für Verurteilungen wegen dieser Straftat im erweiterten Führungszeugnis nicht.

Das bedeutet:

  • Im einfachen Führungszeugnis kann eine erstmalige Verurteilung zu höchstens 90 Tagessätzen unter den gesetzlichen Voraussetzungen unerwähnt bleiben.
  • Im erweiterten Führungszeugnis wird eine Verurteilung wegen § 183 StGB grundsätzlich auch dann aufgenommen, wenn die Geldstrafe höchstens 90 Tagessätze beträgt.

Das kann insbesondere für Personen relevant sein, die beruflich oder ehrenamtlich mit Kindern und Jugendlichen arbeiten und deshalb ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen müssen.

Ob eine konkrete Verurteilung tatsächlich im jeweiligen Führungszeugnis erscheint, hängt von den gesetzlichen Voraussetzungen und gegebenenfalls weiteren Eintragungen ab.

8. Ist für die Strafverfolgung ein Strafantrag erforderlich?

Eine weitere Besonderheit des § 183 StGB ergibt sich aus Absatz 2: Danach werden exhibitionistische Handlungen grundsätzlich nur auf Strafantrag verfolgt. Eine Ausnahme besteht, wenn die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

Die allgemeine Strafantragsfrist beträgt gemäß § 77b StGB drei Monate. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die antragsberechtigte Person von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt.

9. Was tun, wenn bereits ein Strafbefehl wegen Exhibitionismus zugestellt wurde?

Nicht jedes Ermittlungsverfahren wegen exhibitionistischer Handlungen führt zu einer öffentlichen Hauptverhandlung.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Gericht den Erlass eines Strafbefehls beantragen. Das Gericht kann dann eine strafrechtliche Verurteilung aussprechen, ohne dass zuvor eine mündliche Hauptverhandlung stattgefunden hat.

Ein Strafbefehl sollte deshalb keinesfalls als bloße Zahlungsaufforderung verstanden werden.

Zwei Wochen Einspruchsfrist beachten

Nach § 410 Abs. 1 StPO kann gegen einen Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden.

Der Einspruch muss beim Gericht eingehen, das den Strafbefehl erlassen hat. Er kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.

Wird innerhalb der Frist kein wirksamer Einspruch eingelegt, wird der Strafbefehl rechtskräftig und steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.

Die Einspruchsfrist sollte deshalb unbedingt beachtet werden. Wer einen Strafbefehl wegen exhibitionistischer Handlungen erhält, sollte zeitnah anwaltlich prüfen lassen, ob und in welchem Umfang ein Einspruch sinnvoll ist.

Ein Einspruch kann sich beispielsweise gegen den gesamten Strafbefehl oder nur gegen bestimmte Teile richten. Welche Vorgehensweise zweckmäßig ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

10. Warum ist eine frühzeitige Strafverteidigung bei einer Anzeige wegen Exhibitionismus sinnvoll?

Der Vorwurf exhibitionistischer Handlungen ist für Beschuldigte häufig mit einer erheblichen persönlichen Belastung verbunden. Neben den möglichen strafrechtlichen Konsequenzen besteht oftmals die Sorge, dass das Ermittlungsverfahren im privaten oder beruflichen Umfeld bekannt werden könnte.

Gerade aus Scham oder Verunsicherung versuchen manche Betroffene, die Angelegenheit zunächst ohne anwaltliche Unterstützung zu klären.

Dabei kann bereits das Ermittlungsverfahren entscheidend für den Ausgang des Verfahrens sein.

Eine effektive Strafverteidigung setzt deshalb möglichst früh an. Zunächst muss geklärt werden, welcher konkrete Sachverhalt dem Beschuldigten vorgeworfen wird und welche Beweismittel den Ermittlungsbehörden zur Verfügung stehen.

Anschließend ist insbesondere zu prüfen:

  • Sind die objektiven Voraussetzungen des § 183 StGB erfüllt?
  • Lässt sich eine sexuelle Zielrichtung der Handlung nachweisen?
  • Hatte der Beschuldigte direkten Vorsatz hinsichtlich der Wahrnehmung durch eine andere Person?
  • Ist tatsächlich eine strafrechtlich relevante Belästigung eingetreten?
  • Liegt ein wirksamer Strafantrag vor oder besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung?
  • Sind die Aussagen der vermeintlich geschädigten Person glaubhaft und durch weitere Beweismittel gestützt?

Je nach Ergebnis der Aktenprüfung kann eine Verteidigung darauf abzielen, bereits im Ermittlungsverfahren eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen.

Ist eine Einstellung nicht möglich, können weitere Verteidigungsansätze darin bestehen, einzelne Tatbestandsmerkmale zu bestreiten, die Beweiswürdigung anzugreifen oder auf eine möglichst günstige Sanktion hinzuwirken.

Eine frühzeitige anwaltliche Beratung ermöglicht es, die eigene Verfahrensposition realistisch einzuschätzen und eine auf den Einzelfall abgestimmte Verteidigungsstrategie zu entwickeln.

Fazit: Anzeige wegen exhibitionistischer Handlungen – eine starke Verteidigung ist entscheidend

Eine Anzeige wegen exhibitionistischer Handlungen sollte ernst genommen werden. Gleichzeitig bedeutet eine Anzeige nicht automatisch, dass sich der Beschuldigte tatsächlich nach § 183 StGB strafbar gemacht hat.

Der Straftatbestand setzt eine exhibitionistische Handlung mit entsprechender sexueller Zielrichtung voraus. Darüber hinaus muss eine andere Person durch die Handlung belästigt worden sein. Auch die erforderlichen Vorsatzvoraussetzungen müssen nachgewiesen werden.

Die möglichen Folgen reichen von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr. Darüber hinaus können sich je nach Art des Führungszeugnisses und den persönlichen Umständen Auswirkungen auf das berufliche Umfeld ergeben.

Beschuldigte sollten deshalb insbesondere bei einer polizeilichen Vorladung nicht vorschnell Angaben zum Tatvorwurf machen. Sinnvoll ist es, zunächst anwaltliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen und Einsicht in die Ermittlungsakte zu erhalten.

Auf dieser Grundlage lässt sich beurteilen, ob die Voraussetzungen des § 183 StGB tatsächlich erfüllt sind, welche Verteidigungsmöglichkeiten bestehen und ob eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens erreicht werden kann.

Sie haben eine Anzeige wegen exhibitionistischer Handlungen erhalten oder müssen sich wegen eines entsprechenden Vorwurfs bei der Polizei verantworten? Lassen Sie uns den Sachverhalt frühzeitig strafrechtlich prüfen. Eine fundierte Verteidigung kann bereits im Ermittlungsverfahren entscheidende Weichen stellen.

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