§ 315b StGB: Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr – BGH-Beschluss vom 23.04.2026

Anwältin für Strafrecht

Der § 315b StGB regelt den gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr. Doch wann liegt ein solcher Eingriff tatsächlich vor? Mit dieser Frage hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Beschluss vom 23. April 2026 – 4 StR 337/25 beschäftigt.
Die Entscheidung verdeutlicht insbesondere, welche Bedeutung der öffentliche Verkehrsraum für die Verwirklichung des § 315b StGB hat und wo die Grenzen des Straftatbestands liegen.
Das Urteil des Landgerichts Hannover
Ausgangspunkt der Entscheidung des Bundesgerichtshofs war ein Urteil des Landgerichts Hannover.
Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit schwerem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr und Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Darüber hinaus entzog das Gericht dem Angeklagten die Fahrerlaubnis und bestimmte eine Sperrfrist von vier Jahren.
Gegen die Verurteilung wegen des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1a StGB wandte sich der Angeklagte mit seiner Revision.
Mit Beschluss vom 23. April 2026 (4 StR 337/25) hat sich der BGH dann mit den Voraussetzungen des § 315b StGB und insbesondere mit der Frage des öffentlichen Verkehrsraums auseinandergesetzt.
Der Sachverhalt
Der Angeklagte befuhr mit seinem Pkw eine Straße. Dort erblickte er den Nebenkläger, der sich zu diesem Zeitpunkt auf einem abgetrennten privaten Garagenhof befand.
Aufgrund vorheriger Streitigkeiten und aus Wut fuhr der Angeklagte scharf nach rechts und unmittelbar auf den Nebenkläger zu. Er nahm dabei in Kauf, ihn zwischen seinem Fahrzeug und einem dort abgestellten Pkw des Lieferdienstes, für den der Nebenkläger arbeitete, einzuquetschen und dadurch zu töten.
Der Nebenkläger stand zunächst mit dem Rücken zum Geschehen. In letzter Sekunde konnte er sich jedoch aus der Gefahrenzone retten.
Damit stellte sich die entscheidende rechtliche Frage:
Lag trotz des Geschehens ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr gemäß § 315b StGB vor?
§ 315b StGB: Was ist ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr?
Der § 315b StGB regelt den sogenannten gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr. Im Unterschied zu § 315c StGB richtet sich § 315b StGB grundsätzlich gegen verkehrsfremde Eingriffe in den Straßenverkehr.
Gemeint sind Handlungen, bei denen der Straßenverkehr gezielt für einen anderen Zweck als die Fortbewegung oder die Teilnahme am Verkehr eingesetzt wird. Ein Fahrzeug kann dabei beispielsweise zweckwidrig als „Waffe“ oder Schadenswerkzeug eingesetzt werden.
Für die Verwirklichung des § 315b StGB müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein.
Die verschiedenen Fallgruppen des § 315b StGB
Der Tatbestand nennt verschiedene Arten eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr:
- § 315b Abs. 1 Nr. 1 StGB: Anlagen oder Fahrzeuge zerstören, beschädigen oder beseitigen
- § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB: Hindernisse bereiten
- § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB: einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornehmen
Darüber hinaus muss durch den Eingriff die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt werden. Entscheidend ist also nicht allein, dass eine Handlung objektiv gefährlich ist. Vielmehr muss die konkrete Handlung einen Bezug zur Sicherheit des Straßenverkehrs aufweisen.
Welche Bedeutung hat der öffentliche Verkehrsraum?
Eine zentrale Voraussetzung für einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr ist die Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs.
Dabei kommt dem Begriff des öffentlichen Verkehrsraums besondere Bedeutung zu.
Zwar schließt es die Anwendbarkeit des § 315b StGB nicht automatisch aus, wenn die konkrete Gefahr außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums eintritt. Entscheidend ist vielmehr, wo sich das Opfer in dem Zeitpunkt befindet, in dem der Täter unmittelbar zur Verwirklichung des Tatbestands ansetzt.
Setzt der Täter ein Fahrzeug gezielt als Schadenswerkzeug gegen eine Person ein, muss sich die für § 315b StGB relevante abstrakte Gefahr grundsätzlich noch im öffentlichen Verkehrsraum realisieren.
Befindet sich das Opfer zu diesem maßgeblichen Zeitpunkt bereits außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums, fehlt es nach der Entscheidung des BGH an der erforderlichen Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs.
Die Entscheidung des BGH vom 23.04.2026
Im konkreten Fall befand sich der Nebenkläger bereits auf dem privaten Garagenhof und damit außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums.
Zwar befand sich der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt noch auf der öffentlichen Straße. Nach Auffassung des BGH genügte dies jedoch nicht.
Entscheidend war vielmehr der Aufenthaltsort des Opfers in dem Moment, in dem der Angeklagte unmittelbar zur Verwirklichung des Tatbestands ansetzte.
Da sich der Nebenkläger zu diesem Zeitpunkt bereits außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums befand, fehlte es an einer Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs im Sinne des § 315b StGB.
Die Revision des Angeklagten hatte daher insoweit Erfolg: Die tateinheitliche Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr entfiel.
Was bedeutet die Entscheidung für § 315b StGB?
Der Beschluss des BGH verdeutlicht, dass bei einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315b StGB nicht allein auf die Gefährlichkeit des Geschehens abgestellt werden kann.
Vielmehr ist genau zu prüfen, ob und wann die erforderliche Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs entstanden ist. Dabei spielt insbesondere die Abgrenzung zwischen öffentlichem Verkehrsraum und privatem Bereich eine entscheidende Rolle.
Das gilt auch dann, wenn ein Fahrzeug gezielt gegen eine Person eingesetzt wird und dadurch erhebliche Gefahren für Leib und Leben entstehen.
Fazit: Öffentlicher Verkehrsraum als entscheidender Faktor
Der BGH-Beschluss vom 23.04.2026 – 4 StR 337/25 zeigt eindrücklich die Bedeutung des öffentlichen Verkehrsraums für den § 315b StGB.
Nicht jede gefährliche Handlung, die im Zusammenhang mit einem Fahrzeug steht, erfüllt automatisch den Tatbestand des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr. Entscheidend ist vielmehr, ob die Voraussetzungen des § 315b StGB im konkreten Fall erfüllt sind.
Insbesondere muss bei einem gezielten Einsatz eines Fahrzeugs als Schadenswerkzeug geprüft werden, wo sich das Opfer in dem maßgeblichen Zeitpunkt befindet und ob die Gefahr noch einen hinreichenden Bezug zur Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs aufweist.
Die Entscheidung unterstreicht damit, dass die genaue Abgrenzung des öffentlichen Verkehrsraums für die strafrechtliche Bewertung erhebliche Bedeutung haben kann.
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