Blutentnahme nach Alkoholfahrt: Wann ist sie zulässig?

Anwältin für Strafrecht

Es ist spät am Abend. Die Fahrt nach Hause scheint zunächst völlig unspektakulär. Plötzlich tauchen hinter Ihnen die blauen Lichter eines Streifenwagens auf. Die Polizeibeamten stellen einige Fragen: „Haben Sie Alkohol getrunken?“
Vielleicht war es tatsächlich nur ein Bier zum Abendessen. Vielleicht waren es zwei. Sie möchten die Situation möglichst unkompliziert lösen und beantworten die Fragen der Polizei. Doch dann folgt plötzlich die Aussage:
„Sie müssen jetzt mit zur Blutentnahme.“
Für viele Betroffene ist dies der Moment, in dem aus einer scheinbar gewöhnlichen Verkehrskontrolle ein strafrechtlich oder bußgeldrechtlich relevantes Verfahren wird.
Darf die Polizei eine Blutentnahme nach Alkoholfahrt überhaupt anordnen? Ist dafür ein richterlicher Beschluss erforderlich? Muss der Betroffene zustimmen? Und was kann man tun, wenn die Blutentnahme möglicherweise rechtswidrig angeordnet wurde?
Eine Blutentnahme nach Alkoholfahrt kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch gegen den Willen des Betroffenen zulässig sein. Sie ist jedoch keineswegs ein rechtsfreier Raum. Sowohl die Anordnung und Durchführung der Blutentnahme als auch die spätere Verwendung des Untersuchungsergebnisses unterliegen rechtlichen Vorgaben.
Blutentnahme nach Alkoholfahrt: Das Wichtigste im Überblick
Für Betroffene sind insbesondere folgende Punkte wichtig:
- Eine Blutentnahme nach Alkoholfahrt kann unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Einwilligung des Betroffenen durchgeführt werden.
- Rechtsgrundlage ist insbesondere § 81a StPO.
- Bei bestimmten Verkehrsstraftaten ist grundsätzlich kein richterlicher Beschluss für die Anordnung der Blutprobe erforderlich.
- Ein bloßer Verdacht oder ein subjektives Gefühl der Polizeibeamten genügt nicht ohne Weiteres. Entscheidend sind konkrete tatsächliche Anhaltspunkte.
- Niemand muss sich durch eigene Angaben selbst belasten. Beschuldigte haben grundsätzlich ein Schweigerecht.
- Freiwillige Atemalkoholtests oder andere freiwillige Tests müssen grundsätzlich nicht durchgeführt werden.
- Gegen eine angeordnete Blutentnahme nach Alkoholfahrt sollte man sich nicht körperlich zur Wehr setzen.
- Ob die Blutentnahme rechtmäßig war und welche Konsequenzen der gemessene Alkohol- oder THC-Wert hat, lässt sich häufig erst anhand der Ermittlungsakte beurteilen.
Muss man bei einer Verkehrskontrolle Angaben zum Alkoholkonsum machen?
Eine Verkehrskontrolle ist für viele Betroffene vor allem deshalb problematisch, weil sie versuchen, die Situation durch möglichst viele Erklärungen zu entschärfen.
Aussagen wie „Ich habe nur ein Bier getrunken“ oder „Das letzte Glas war vor drei Stunden“ können jedoch später Bestandteil der Beweisaufnahme werden.
Wer als Beschuldigter zu einem strafrechtlich relevanten Vorwurf befragt wird, hat grundsätzlich ein gesetzlich geschütztes Schweigerecht. Es besteht keine allgemeine Pflicht, sich selbst durch Angaben zum Tatvorwurf zu belasten.
Das bedeutet: Betroffene sollten sich genau überlegen, welche Angaben sie gegenüber der Polizei machen. Insbesondere müssen sie sich nicht durch spontane Erklärungen selbst belasten.
Sind freiwillige Alkoholtests verpflichtend?
Auch bei sogenannten freiwilligen Vortests ist zwischen einer freiwilligen Mitwirkung und einer zwangsweise angeordneten Maßnahme zu unterscheiden.
Ein Atemalkoholtest kann beispielsweise als freiwilliger Vortest angeboten werden. Auch bestimmte Koordinationstests, etwa das Gehen auf einer Linie, gehören typischerweise zu den Maßnahmen, bei denen eine Mitwirkung nicht ohne Weiteres erzwungen werden kann.
Wer einen solchen freiwilligen Test ablehnt, sollte allerdings wissen: Die Ablehnung bedeutet nicht automatisch, dass anschließend keine Blutentnahme angeordnet werden darf. Liegen konkrete Verdachtsmomente vor und sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, kann eine Blutentnahme dennoch angeordnet werden.
§ 81a StPO: Die gesetzliche Grundlage der Blutentnahme nach Alkoholfahrt
Die zentrale Vorschrift für die Blutentnahme im Strafverfahren ist § 81a StPO.
Nach § 81a Abs. 1 StPO kann eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten angeordnet werden, wenn sie der Feststellung von Tatsachen dient, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen können insbesondere Blutproben und andere körperliche Eingriffe auch ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig sein.
Voraussetzung ist unter anderem, dass die Maßnahme durch einen Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst vorgenommen wird und kein Nachteil für die Gesundheit des Betroffenen zu befürchten ist.
Damit beantwortet § 81a StPO eine der wichtigsten Fragen nach einer Verkehrskontrolle:
Die Polizei benötigt nicht in jedem Fall die Zustimmung des Betroffenen zur Blutentnahme.
Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, kann die Blutprobe grundsätzlich auch gegen den Willen des Betroffenen entnommen werden.
Das bedeutet allerdings nicht, dass jede Blutentnahme automatisch rechtmäßig ist. Entscheidend bleibt, ob die gesetzlichen Voraussetzungen im konkreten Einzelfall tatsächlich vorlagen.
Darf die Polizei eine Blutentnahme ohne richterlichen Beschluss anordnen?
Grundsätzlich sieht § 81a Abs. 2 StPO für körperliche Untersuchungen einen Richtervorbehalt vor. Unter bestimmten Voraussetzungen können jedoch auch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen eine solche Maßnahme anordnen.
Für Blutproben im Zusammenhang mit bestimmten Verkehrsstraftaten enthält § 81a Abs. 2 StPO allerdings eine wichtige Ausnahme. Eine richterliche Anordnung ist danach unter den dort genannten Voraussetzungen insbesondere dann nicht erforderlich, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine der erfassten Verkehrsstraftaten begangen wurde.
Hierzu gehören insbesondere bestimmte Fälle des § 315c StGB sowie § 316 StGB, also unter anderem die klassische Trunkenheit im Verkehr.
Was bedeutet das in der Praxis?
Bei einer Verkehrskontrolle wegen des Verdachts einer alkoholbedingten Verkehrsstraftat kann die Polizei unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Blutentnahme grundsätzlich selbst anordnen.
Die häufig anzutreffende Aussage „Für eine Blutentnahme braucht die Polizei immer einen richterlichen Beschluss“ ist deshalb zu pauschal.
Ob die Voraussetzungen tatsächlich vorlagen, muss jedoch im Einzelfall geprüft werden.
Welche Tatsachen müssen den Verdacht einer Alkoholfahrt begründen?
Für die Rechtmäßigkeit der Maßnahme kommt es maßgeblich darauf an, welche konkreten Wahrnehmungen die Polizeibeamten vor der Blutentnahme gemacht haben.
Ein völlig unbegründeter Verdacht reicht nicht aus. Entscheidend sind konkrete tatsächliche Anhaltspunkte.
Dazu können beispielsweise gehören:
- Alkoholgeruch aus dem Atem,
- eine auffällige oder unsichere Fahrweise,
- Fahrfehler,
- Schwierigkeiten beim Ein- oder Aussteigen,
- Gleichgewichtsstörungen,
- eine verwaschene Sprache,
- auffällige körperliche Erscheinungen,
- verlangsamte oder ungewöhnliche Reaktionen,
- Angaben des Betroffenen zum Alkoholkonsum,
- oder sonstige konkrete Hinweise auf eine alkoholbedingte Beeinträchtigung.
Auch die Ergebnisse freiwillig durchgeführter Vortests können für die weitere Beurteilung relevant sein.
Entscheidend ist letztlich die Gesamtsituation. Welche Beobachtungen wurden gemacht? Wann wurden sie gemacht? Wie wurden sie dokumentiert? Und welche Schlussfolgerungen durften daraus gezogen werden?
Alkohol am Steuer: Ordnungswidrigkeit oder Straftat?
Nicht jede Alkoholfahrt ist automatisch eine Straftat.
Eine wichtige Vorschrift ist § 24a StVG. Danach handelt unter anderem ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl eine Atemalkoholkonzentration von mindestens 0,25 mg/l oder eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,5 Promille vorliegt.
Davon zu unterscheiden ist die Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB.
Bei § 316 StGB kommt es nicht allein auf das Erreichen eines bestimmten Alkoholwertes an. Entscheidend ist vielmehr, ob eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit vorliegt.
Absolute und relative Fahruntüchtigkeit
Bei der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit wird grundsätzlich zwischen absoluter und relativer Fahruntüchtigkeit unterschieden.
Bei einer entsprechend hohen Blutalkoholkonzentration (ab 1,1 Promille) kann die Fahruntüchtigkeit grundsätzlich auch ohne zusätzliche konkrete Ausfallerscheinungen angenommen werden.
Bei niedrigeren Alkoholwerten müssen dagegen weitere Umstände hinzukommen, die auf eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit schließen lassen.
Deshalb gilt:
Die Unterschreitung von 0,5 Promille schließt eine Strafbarkeit nicht automatisch aus.
Umgekehrt führt ein bestimmter Alkoholwert nicht automatisch zu einer Strafbarkeit nach § 316 StGB. Entscheidend sind der konkrete Tatvorwurf und die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen.
Alkohol und THC: Was gilt bei einer Kombination?
Besondere rechtliche Bedeutung kann eine Kombination aus Cannabis und Alkohol haben.
§ 24a StVG enthält hierfür eigene Regelungen. Unter den dort genannten Voraussetzungen kann neben dem THC-bezogenen Verstoß auch die zusätzliche Aufnahme von Alkohol beziehungsweise das Führen des Kraftfahrzeugs unter der Wirkung von Alkohol relevant sein.
Der Bußgeldkatalog sieht für bestimmte entsprechende Konstellationen einen erheblichen Regelsatz sowie ein Fahrverbot vor. Bei einschlägigen Voreintragungen können sich die Folgen weiter verschärfen.
Bei einer Verkehrskontrolle sollte deshalb nicht nur der Alkoholwert betrachtet werden. Auch ein möglicher THC-Nachweis und die zeitlichen Zusammenhänge können für die rechtliche Bewertung eine erhebliche Rolle spielen.
Sonderregelungen für Fahranfänger und Fahrer unter 21 Jahren
Für Fahranfänger und junge Fahrer gelten besondere Vorschriften.
§ 24c StVG betrifft insbesondere Personen, die sich noch in der Probezeit befinden, sowie Fahrer, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Hier gelten besondere Regelungen hinsichtlich Alkohol und THC. Bereits deshalb kann die rechtliche Bewertung einer Verkehrskontrolle bei einem Fahranfänger erheblich von der Situation eines erfahrenen Fahrers außerhalb der Probezeit abweichen.
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